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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>Pinterest und die rechtlichen Grenzen beim Teilen und Verlinken</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 08:15:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Pinterest ist gerade die Social Media In-Plattform. Sie bietet zwar nicht den Funktionsumfang von Facebook &#38; Co, bringt aber eines derer Features zur Perfektion &#8211; das Teilen von Inhalten. Damit ist Pinterest Vorreiter einer neuen Welle von so genannten Kuratierungsplattformen, auf &#8230; <a href="http://spreerecht.de/social-media-2/2012-02/pinterest-und-die-rechtlichen-grenzen-beim-teilen-und-verlinken">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fspreerecht.de%2Fsocial-media-2%2F2012-02%2Fpinterest-und-die-rechtlichen-grenzen-beim-teilen-und-verlinken"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fspreerecht.de%2Fsocial-media-2%2F2012-02%2Fpinterest-und-die-rechtlichen-grenzen-beim-teilen-und-verlinken&amp;source=thsch&amp;style=normal&amp;b=2" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<div id="attachment_5736" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5736" title="Pinterest macht das Teilen von Inhalten nicht nur einfach, sondern auch zu einer optischen Augenweide. Rechtlich sieht es dagegen düster aus." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/pinterest-592x424.jpg" alt="Pinterest macht das Teilen von Inhalten nicht nur einfach, sondern auch zu einer optischen Augenweide. Rechtlich sieht es dagegen düster aus." width="592" height="424" /><p class="wp-caption-text">Pinterest macht das Teilen von Inhalten nicht nur einfach, sondern auch zu einer optischen Augenweide. Rechtlich sieht es dagegen düster aus.</p></div>
<p><a href="http://pinterest.com/">Pinterest </a>ist gerade die Social Media <strong>In-Plattform</strong>. Sie bietet zwar nicht den Funktionsumfang von Facebook &amp; Co, bringt aber eines derer Features zur Perfektion &#8211; das <strong>Teilen von Inhalten</strong>. Damit ist Pinterest Vorreiter einer neuen Welle von so genannten <strong>Kuratierungsplattformen</strong>, auf denen Nutzer mit einfachen Mitteln Inhalte sammeln und zusammenstellen können. Zu ihnen gehören unter anderen auch <a href="http://storify.com/">Storify</a>, <a href="https://gimmebar.com/">Gimmebar</a>, aber auch die Vorläufer wie <a href="http://www.tumblr.com/">Tumblr </a>oder <a href="http://posterous.com/">Posterous</a>.</p>
<p>Doch wer teilt, verstößt sehr häufig gegen das <strong>Urheberrecht</strong> und trägt die <strong>Haftung</strong> für die geteilten Inhalte. Dabei liegt das Risiko nicht bei den Plattformen, sondern bei den Nutzern.</p>
<p>Dieser Beitrag wird Ihnen zeigen, was rechtlich erlaubt und was verboten ist, sowie welches <strong>Risiko</strong> Sie tragen und wie Sie es <strong>mindern</strong> können.</p>
<h3>Unterschied zwischen Urheberrecht und Haftung</h3>
<p>Werden Inhalte geteilt, sind rechtlich zwei Fragen zu stellen:</p>
<ol>
<li><strong>Darf ich den Inhalt teilen?</strong><br />
Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen nur mit Einwilligung derer Inhaber vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Das trifft auf alle Fotografien und Videos, fast alle Zeichnungen und Grafiken sowie auf längere <a href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-02/texte-richtig-zitieren-statt-plagiieren-anleitung-mit-checkliste">Texte </a>zu.</li>
<li><strong>Hafte ich für Rechtsverletzungen der geteilten Inhalte?</strong><br />
Wer bewusst fremde Inhalte verbreitet, macht sich diese zu Eigen. Das bedeutet übersetzt, derjenige muss für die Rechtsverletzungen, die von den Inhalten ausgehen, einstehen. Wer zum Beispiel ein Video mit Ausschnitten aus einem aktuellen Kinofilm auf seiner Seite einbindet, haftet für die Urheberrechtsverletzung des Uploaders. Wer einen RSS-Feed einbindet, in dem jemand beleidigt wird, muss auch für die Beleidigung <a href="http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/140-Twitter-Recht-Eine-Zusammenfassung-der-ersten-straf-und-wettbewerbsrechtlichen-Faelle.html">einstehen</a>.</li>
</ol>
<p>Wie diese Fragen beantwortet werden, hängt von der Art des Teilens ab:<span id="more-5697"></span></p>
<h3>Teilen durch das Verlinken von Inhalten</h3>
<div id="attachment_5732" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5732" title="Teilen durch das Verlinken von Inhalten - Beim reinen Verlinken von Inhalten per Verweis, ist das rechtliche Risiko sehr gering." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Sharing_teilen_beispiel_1_linking-592x281.jpg" alt="Teilen durch das Verlinken von Inhalten - Beim reinen Verlinken von Inhalten per Verweis, ist das rechtliche Risiko sehr gering." width="592" height="281" /><p class="wp-caption-text">Beim reinen Verlinken von Inhalten per Verweis, ist das rechtliche Risiko sehr gering.</p></div>
<p>Mit Verlinken sind reine Verweise (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Hyperlink">Hyperlinks</a>) auf andere Websites gemeint. Das heißt ein Text, eine Grafik oder sonstige Elemente werden mit Web-Adressen hinterlegt, zu denen die Nutzer per Klick auf den Link gelangen.</p>
<ol>
<li><strong>Darf ich den Inhalt teilen?</strong><br />
Ja, im Prinzip darf Ihnen niemand verbieten auf andere, auch urheberrechtlich geschützte, Inhalte im Netz zu verlinken. Auch so genannte direkte <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Surface_Links_und_Deep_Links">Deep Links</a> auf Unterseiten oder Bilder sind laut BGHs &#8220;<a title="BGH Urteil vom 17.07.2003 - Az.  I ZR 259/00" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20030274.htm">Paperboy</a>&#8220;-Entscheidung erlaubt. Linkverbote, wie sie manchmal in Impressen stehen, sind unwirksam. Nur wenn Schutzmechanismen umgangen werden, ist eine direkte Verlinkung <a title="BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 39/08" href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2259">verboten</a>.</li>
<li><strong>Hafte ich für Rechtsverletzungen der geteilten Inhalte?</strong><br />
Grundsätzlich haften Sie nicht für die verlinkten Inhalte.</li>
<ul>
<li><strong>Ausnahme 1:</strong> Sie haften ausnahmsweise dann, wenn Sie sich mit den rechtswidrigen Inhalten solidarisiert haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie eine beleidigende Aussage mit den Worten &#8220;Ich bin der gleichen Meinung&#8221; befürworten.</li>
<li><strong>Ausnahme 2:</strong> Eine zweite Ausnahme liegt vor, wenn Ihnen die Kenntnis der Rechtswidrigkeit nachgewiesen werden kann. Zum Beispiel, wenn Sie der Rechteinhaber in Kenntnis setzt, dass die verlinkte Quelle rechtswidrig ist. Oder wenn Sie auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte verlinken, zum Beispiel auf eine Sammlung illegaler Software-Downloads. Doch auch Links auf rechtswidrige Quellen können laut <a href="http://www.telemedicus.info/article/2177-BVerfG-Urheberrecht,-Linkhaftung-und-Meinungsfreiheit.html">BGH und BVerfG</a> zulässig sein. Das gilt jedoch nur im Rahmen der Presse- und Meinungsfreiheit, wenn sich zum Beispiel ein Journalist (oder Blogger) mit einer verbotenen Kopierschutzsoftware auseinander setzt und das öffentliche Interesse die Intensität der Rechtsverletzung überwiegt.</li>
</ul>
</ol>
<div>
<h3>Teilen durch das Kopieren von Inhalten</h3>
<div id="attachment_5733" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5733" title="Teilen durch das Kopieren von Inhalten - Werden Inhalte so geteilt, dass eine Kopie des ursprünglichen Inhalts erstellt wird (sei es auf einem Server oder dem eines anderen Anbieters), handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Vervielfältigung." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Sharing_teilen_beispiel_2_kopieren-592x281.jpg" alt="Teilen durch das Kopieren von Inhalten - Werden Inhalte so geteilt, dass eine Kopie des ursprünglichen Inhalts erstellt wird (sei es auf einem Server oder dem eines anderen Anbieters), handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Vervielfältigung." width="592" height="281" /><p class="wp-caption-text">Werden Inhalte so geteilt, dass eine Kopie des ursprünglichen Inhalts erstellt wird (sei es auf einem Server oder dem eines anderen Anbieters), handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Vervielfältigung.</p></div>
<p>Beim Kopieren werden fremde Inhalte vervielfältigt. Das heißt von Bildern oder Texten werden digitale Kopien erstellt. Zum Beispiel , wenn ein fremdes Bild zuerst herunter und dann im eigenen Blog oder Social Media Profil hoch geladen wird.</p>
<ol>
<li><strong>Darf ich den Inhalt teilen?</strong><br />
Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen Sie nur mit Einwilligung der Rechteinhaber kopieren. Sobald Sie die Kopie hoch laden, begehen Sie sonst eine unerlaubte <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/16.html">Vervielfältigung </a>und <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html">öffentliche Zugänglichmachung</a>.</li>
<li><strong>Hafte ich für Rechtsverletzungen der geteilten Inhalte?</strong><br />
Weil Sie bewusst fremde Inhalte übernehmen, machen Sie sich diese zu Eigen und haften für sie. Das gilt auch, wenn Sie die Quelle nennen.</li>
</ol>
<p class="sd-hinweisbox"><strong>Achtung</strong>: Sie können nicht darauf verweisen, dass nicht Sie, sondern die Social Media Plattform automatisch die Kopie des Werkes erstellt, wenn sie dort etwas teilen. Die  Social Media Plattform ist nur ein Werkzeug, welches ohne Ihre Anweisung die Kopie sonst nicht erstellt hätte.</p>
<h3>Teilen durch das Einbinden/Embedden von Inhalten</h3>
</div>
<div id="attachment_5764" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5764 " title="Teilen durch das Einbinden/Embedden von Inhalten - Beim Einbetten wird der fremde Inhalt nicht kopiert, sondern als Originaldatei geladen. Trotzdem behandeln die Gerichte diesen Vorgang ähnlich wie eine direkte Kopie." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Sharing_teilen_beispiel_1_embedding-592x281.jpg" alt="Teilen durch das Einbinden/Embedden von Inhalten - Beim Einbetten wird der fremde Inhalt nicht kopiert, sondern als Originaldatei geladen. Trotzdem behandeln die Gerichte diesen Vorgang ähnlich wie eine direkte Kopie." width="592" height="281" /><p class="wp-caption-text">Teilen durch das Einbinden/Embedden von Inhalten - Beim Einbetten wird der fremde Inhalt nicht kopiert, sondern als Originaldatei geladen. Trotzdem behandeln die Gerichte diesen Vorgang ähnlich wie eine direkte Kopie.</p></div>
<p>Das Einbinden (englisch embedding) ist ein <strong>Mittelweg</strong> zwischen dem reinen Verlinken und dem Kopieren von Inhalten. Eingebundene Inhalte werden so verlinkt, dass sie beim Aufruf der eigenen Webseite oder des Profils von der ursprünglichen Quelle geladen und innerhalb des eigenen Angebotes dargestellt werden (in der Regel in einem so genannten <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Inlineframe">Inlineframe</a>). Das beste Beispiel dafür sind Youtube-Videos die mit einem Code in die eigene Seite eingebunden werden.</p>
<ul>
<li><strong>Darf ich den Inhalt teilen?</strong><br />
Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen Sie nur mit Einwilligung der Rechteinhaber einbetten. Zwar liegt keine <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/16.html">Vervielfältigung </a>vor, aber eine unerlaubte <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html">öffentliche Zugänglichmachung</a>. Das bedeutet, dass Sie den Inhalt, ohne den Rechteinhaber zu fragen, an einer anderen Stelle als von ihm gewollt, publizieren.</li>
<li><strong>Hafte ich für Rechtsverletzungen der geteilten Inhalte?</strong><br />
Weil Sie bewusst fremde Inhalte übernehmen, machen Sie sich diese zu Eigen und haften für sie. Das gilt auch, wenn Sie die Quelle nennen.</li>
</ul>
<p>Diese Gleichsetzung des Einbettens mit direkten Kopien mag überraschen. Es gibt sehr viele gewichtige Argumente von Juristen, die es anders sehen. Doch für die Praxis sollten Sie sich an den Gerichtsentscheidungen orientieren, die den obigen Antworten zugrunde liegen. Weitere Hinweise zur Meinungslage finden Sie am Ende dieses Artikels.</p>
<h3>Privatkopie, Zitat und Mutmaßliche Einwilligung</h3>
<p>Oft werden Privatkopie, Zitat und mutmaßliche Einwilligung als mögliche Ausnahmen für das Teilen der Inhalte vorgebracht. Leider greifen sie nicht:</p>
<ul>
<li><strong>Privatkopie</strong><br />
Eine <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/53.html">Privatkopie </a>liegt nicht vor, wenn die Inhalte mehr als nur einer Handvoll Personen zugänglich gemacht werden. Also ist der Download eines Videos oder dessen Teilen im beschränkten Personenkreis (z.B bei <a href="http://www.evernote.com/">Evernote</a>) eine Privatkopie, dessen Upload auf eine Website oder ein Social Media Profil dagegen nicht.</li>
<li><strong>Zitat</strong><br />
Ein <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html">Zitat </a>ersetzt nur dann eine Erlaubnis, wenn es notwendig ist, um die eigene &#8220;geistige Auseinandersetzung&#8221; mit dem zitierten Werk zu untermauern. Zum Beispiel kann ein Filmkritiker ein Bild aus dem Film als Zitat verwenden. Das heißt, dass der Zweck eine Linksammlung zu erstellen oder Inhalte zu verbreiten kein zulässiger Zitatzweck ist.</li>
<li><strong>Quellenangabe</strong> &#8211; Die Pflicht die Quelle anzugeben ist nur eine der Voraussetzungen eines wirksamen Zitates, aber alleine keine Rechtfertigung für die Übernahme fremder Inhalte.</li>
<li><strong>Mutmaßliche Einwilligung</strong><br />
Der Hinweis, man möchte den Autor/Fotograf/Anbieter unterstützen, indem man deren Inhalte teilt, mag zutreffend oder eine moralische Rechtfertigung sein. Als Argument in einem urheberrechtlichen Verfahren wäre er wirkungslos.</li>
</ul>
<h3>Wie kann ich eine urheberrechtliche Einwilligung einholen?</h3>
<p>Die Einwilligung kann auf mehreren Wegen eingeholt werden:</p>
<ul>
<li><strong>Anfrage</strong><br />
Der sicherste Weg ist es, den Urheber zu fragen. Doch wer hat schon die Zeit und Lust auf die Antwort zu warten, ob der Inhalt geteilt werden darf?</li>
<li><strong>Vorgefertigte Einwilligung</strong><br />
Auf vielen Plattformen erlauben die Nutzer, dass deren Inhalte geteilt werden dürfen. Wer zum Beispiel auf Youtube Videos hoch lädt, erlaubt dass andere sie teilen dürfen (dies kann er auch pro Video abstellen). Dasselbe gilt zumindest auch innerhalb der Plattformen, wo die Nutzer Inhalte untereinander &#8220;teilen&#8221;, &#8220;sharen&#8221; oder &#8220;repinnen&#8221; können.</li>
<li><strong>Creative Commons</strong><br />
Inhalte unter Creative Commons-Lizenzen dürfen geteilt werden, wenn die Lizenzbedingungen eingehalten werden. Wie das bei Pinterest funktioniert, <a href="http://leanderwattig.de/index.php/2011/11/27/probleme-beim-umgang-mit-dem-urheberrecht-am-beispiel-der-web-plattform-pinterest/">zeigt Leander Wattig</a>.</li>
<li><strong>Einladung zum Teilen</strong><br />
Wer auf den eigenen Seiten Empfehlungs-Schaltflächen wie &#8220;Teilen&#8221;, &#8220;Like&#8221; oder &#8220;+1&#8243; anbringt, erklärt sich meines Erachtens damit einverstanden, dass die eigenen Beiträge auf Social Media Plattformen geteilt werden.</li>
</ul>
<p class="sd-hinweisbox"><strong>Achtung:</strong> Die Einwilligung erlaubt Ihnen zwar die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Inhalts, befreit Sie aber nicht von der Haftung wegen etwaiger Rechtverletzungen, die in diesem Inhalt stecken.</p>
<h3>Rechtslage bei Pinterest</h3>
<div id="attachment_5735" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://pinterest.com/pin/229754018459967693/"><img class="size-large wp-image-5735" title="Pinterest erstellt von den gepinten Bildern Kopien. Also bedarf es einer Einwilligung der Urheber und man haftet, falls das Bild bereits an der Quelle ohne Einwilligung des Urhebers hochgeladen worden ist." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/pinterest_kopieren-592x667.jpg" alt="Pinterest erstellt von den gepinten Bildern Kopien. Also bedarf es einer Einwilligung der Urheber und man haftet, falls das Bild bereits an der Quelle ohne Einwilligung des Urhebers hochgeladen worden ist." width="592" height="667" /></a><p class="wp-caption-text">Pinterest erstellt von den gepinten Bildern Kopien. Also bedarf es einer Einwilligung der Urheber und man haftet, falls das Bild bereits an der Quelle ohne Einwilligung des Urhebers hochgeladen worden ist.</p></div>
<p>Mit dem obigen Wissen ist es ein leichtes die geteilten Inhalte bei Pinterest zu bestimmen. Wenn Sie bei Pinterest ein Bild &#8220;pinnen&#8221;, veranlassen Sie die Plattform dazu, eine <strong>Kopie</strong> des Bildes zu erstellen. Demzufolge bedürfen Sie dazu einer Einwilligung der Rechteinhaber und tragen zudem  die Haftung, falls das Bild selbst eine Rechtsverletzung darstellt.</p>
<p class="sd-hinweisbox"><strong>Hinweis:</strong> Das zu Pinterest gesagte gilt auch für die Vorschaubilder, die beim Verlinken von Artikeln bei <strong>Facebook</strong> oder <strong>Google+</strong> erstellt werden.</p>
<h3>Risikoeinschätzung und Empfehlung</h3>
<p>Sie sollten sich bewusst sein, dass Sie sich beim Teilen von Inhalten oft <strong>jenseits des Erlaubten</strong> bewegen. Wenn Sie den Inhalt von jemandem teilen, kann dieser, wenn es ihm nicht passt dagegen vorgehen und Ihnen eine <strong>kostenpflichtige Abmahnung</strong> schicken.</p>
<p>Der Rechtslage steht im <strong>Gegensatz zu dem Verständnis der meisten Internetnutzer</strong>, die im Teilen keinen Rechtsverstoß sehen. Doch das <a href="http://www.brandeins.de/magazin/warenwelt/das-digitale-urheberrecht-steht-am-abgrund.html">Urheberrecht ist nicht für die Nutzer gemacht</a>, sondern für die Verwertungsindustrie. Und diese findet es verständlicherweise nicht gut, wenn sie die Verfügungsmacht über Ihre Inhalte <a href="http://blogs.reuters.com/felix-salmon/2012/01/23/how-sharing-disrupts-media/">verliert</a>. Die größere Gefahr sehe ich jedoch bei Rechteinhabern, die die Kuratierungsplattformen dazu nutzen könnten, um <strong>einfach Geld zu &#8220;erwirtschaften&#8221;</strong>. Die Gefahr war innerhalb Sozialer Netzwerke bisher nicht so hoch, da diese sich nur schwer bis kaum durchsuchen lassen. Bei Pinterest ist die Suche dagegen einfacher.</p>
<p>Daraus kristallisieren sich die Empfehlungen, für den Fall, dass Sie sich nicht einschüchtern lassen und teilen wollen:</p>
<ul>
<li><strong>Einwilligung mutmaßen<br />
</strong>Teilen Sie nur Inhalte, wenn Sie sich sicher sind, dass deren Inhaber damit einverstanden sind. Ein guter Hinweis sind Empfehlungsschaltflächen neben dem Inhalt.</li>
<li><strong>Sichere Inhalte teilen</strong><br />
Teilen Sie keine Inhalte bei denen Sie eine Rechtsverletzung vermuten. Zum Beispiel Bilder, die offensichtlich von einem bekannten Fotografen stammen oder Texte, die erkennbar Beleidigungen enthalten.<strong><br />
</strong></li>
<li><strong>Quellenangabe</strong><br />
Die moralische &#8220;Gegenleistung&#8221; beim Teilen ist der Link zur Originalquelle. Daher sollten Sie zusehen, dass die geteilten Inhalte die Quelle immer erkennen lassen. So sinkt das Risiko, dass jemand unzufrieden mit Ihrem Share ist.</li>
<li><strong>Auszüge Teilen</strong><br />
Teilen Sie nach Möglichkeit keine ganzen Texte, sondern nur kurze Auszüge aus ihnen. Teilen Sie nicht alle Bilder aus einer Galerie, sondern nur ein Bild.</li>
<li><strong>Ausländische Quellen vorziehen</strong><br />
Theoretisch gelten die hier erklärten Grundsätze weltweit. Praktisch wird es sich selten lohnen Ihre Urheberrechtsverletzung aus dem Ausland zu verfolgen.</li>
<li><strong>Spuren vermeiden</strong><br />
Teilen Sie Inhalte innerhalb von Plattformen, die sich nicht so einfach durchsuchen lassen (Facebook, Google Plus).</li>
</ul>
<p>Und stellen Sie sich darauf ein, eine <strong>Abmahnung</strong> über ca. 700 Euro zu erhalten. Salopp gesagt ist die Lage mit bewusstem zu schnell fahren vergleichbar. Wenn man einen Pauschalbetrag für Knöllchen zur Seite legt, tut es weniger weh, wenn es dann tatsächlich kommt.</p>
<h3>Haftung der Plattformanbieter</h3>
<p>Anders als die Nutzer, können sich die Plattformanbieter auf das <a href="http://rechtzweinull.de/index.php?/archives/195-Social-Commerce-Recht-Warum-Pinterest-Co-kein-direktes-Problem-mit-dem-Urheberrecht-haben.html">Haftungsprivileg</a> für User Generated Content berufen. Das heißt, sie haften erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Inhalte.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Pinterest ist ein perfektes Beispiel, das zeigt warum das Urheberrecht <strong>zugunsten der Nutzer sowie moderner Vertriebs- und Geschäftskanäle</strong> <a href="http://digitalegesellschaft.de/2012/01/vom-urheberrecht-zum-nutzungsrecht/">reformiert </a>werden muss. Denn die Lücke zwischen dem was Menschen als erlaubt empfinden und dem was tatsächlich erlaubt ist, wird <a title="“Jeder, der das Internet aktiv nutzt, begeht Urheberrechtsverletzungen”" href="http://netzpolitik.org/2011/jeder-der-das-internet-aktiv-nutzt-begeht-urheberrechtsverletzungen/">immer größer</a>. Es ist daher kein Wunder, wenn höhere Sanktionen (ACTA, PIPA, SOPA) auf Unverständnis stoßen, wenn schon das Recht selbst nicht verstanden wird.</p>
<p>
							<div class="callto">
							<a id="callto-item-buch1-bg" href="http://spreerecht.de/smmr-buch" titel="Social Media Marketing und Recht"></a><span id="callto-item-buch1">Hat Ihnen de Artikel gefallen? Diese und andere Themen finden Sie in meinem neuen Buch  &quot;Social Media Marketing und Recht&quot;, das am 01. März 2012 erscheint.<br/><a href="http://spreerecht.de/smmr-buch" titel="Social Media Marketing und Recht">Ich stelle es Ihnen hier sehr gerne vor.</a></span>
							</div>
							</p>
<h3>Weite Informationen</h3>
<ul class="sd-small">
<li><a href="http://pr-blogger.de/2012/01/27/pinterest-1-benutzung-und-benefits-fur-unternehmen/">Pinterest 1: Benutzung und Benefits für Unternehmen</a> von Stefanie Soehnchen bei Pr Blogger</li>
<li><a href="http://blog.shareaholic.com/2012/01/pinterest-referral-traffic/">Pinterest Drives More Referral Traffic Than Google Plus, YouTube and LinkedIn Combined</a> bei Shareholic</li>
<li><a href="http://blogs.reuters.com/felix-salmon/2012/01/23/how-sharing-disrupts-media/">How sharing disrupts media</a> von Felix Salmon im Reuters-Blog</li>
<li><a href="http://leanderwattig.de/index.php/2011/11/27/probleme-beim-umgang-mit-dem-urheberrecht-am-beispiel-der-web-plattform-pinterest/">Probleme beim Umgang mit dem Urheberrecht am Beispiel der Web-Plattform Pinterest</a> von Leander Wattig</li>
<li><a href="http://www.onlinejournalismus.de/2011/10/05/storify-rechtliche-lage-urheberrecht/">Storify: Einbetten in der Grauzone</a> ist der Titel des Interviews mit <a href="http://www.kriegs-recht.de/">Henning Krieg</a>, bei onlinejournalismus.de</li>
<li><a href="http://netzwertig.com/2011/11/28/kuratieren-modularisieren-und-remixen-des-webs-neuer-brandherd-der-urheberrechtsdebatte/">KURATIEREN, MODULARISIEREN UND REMIXEN DES WEBS:Neuer Brandherd der Urheberrechtsdebatte</a> von Martin Weigert bei Netzwertig.com</li>
<li><a href="http://netzpolitik.org/2011/neue-urheberrechtskonflikte-am-horizont/">Neue Urheberrechtskonflikte am Horizont?</a> von Leonhard Dobusch bei Netzpolitik.org</li>
<li><a href="http://www.basicthinking.de/blog/2012/01/24/social-sharing-mit-einem-tradierten-urheberrecht-vereinen-die-technik-ist-gefragt/">Social Sharing mit einem tradierten Urheberrecht vereinen? Die Technik ist gefragt!</a> von Jürgen Vielmeier bei Basic Thinking</li>
<li><a href="http://rechtzweinull.de/index.php?/archives/189-Gefaehrliches-Teilen-Haftungsrisiken-beim-Sharing-ueber-Facebook,-Google-Plus-Co-Teil-1-Urheberrecht.html">Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus &amp; Co</a> von Carsten Ulbricht bei <a href="http://rechtzweinull.de/">http://rechtzweinull.de</a></li>
<li><a href="http://rechtzweinull.de/index.php?/archives/195-Social-Commerce-Recht-Warum-Pinterest-Co-kein-direktes-Problem-mit-dem-Urheberrecht-haben.html">Social Commerce &amp; Recht – Warum Pinterest &amp; Co kein direktes Problem mit dem Urheberrecht haben</a> von Carsten Ulbricht bei <a href="http://rechtzweinull.de/">http://rechtzweinull.de</a></li>
<li><a href="http://www.internet-law.de/2011/12/olg-dusseldorf-haftung-fur-embedded-content.html">OLG Düsseldorf: Haftung für Embedded-Content</a> von Thomas Stadler bei Internet-Law zum Urteil des <a href="http://openjur.de/u/256154.html">OLG Düsseldorf vom 8. November 2011, Az.: I-20 U 42/11</a></li>
<li><a title="LG München I, Urteil v. 10.01.2007, Az. 21 O 20028/05" href="http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Linkhaftung/162-LG-Muenchen-I-Az-21-O-2002805-Urheberrechtsverletzung-durch-Frame.html">LG München I: Urheberrechtsverletzung durch Frame</a> Schon 2007 fand das Landgericht München, dass es bei der öffentlichen Zugänglichmachung nicht darauf ankommt, auf welchem Server die Datei liegt, sondern ob Sie wie ein eigener Inhalt auf der eigenen Seite eingebunden wird.</li>
<li><a href="http://socialmediarecht.wordpress.com/2011/01/11/teil2-embedded-videos-%E2%80%93-wer-haftet-bei-rechtsverletzungen/">Teil 2: (embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen?</a> von Nina Diercks im Social Media Recht Blog, die es unbillig findet, dass Nutzer mehr haften müssen als die Plattform. Zudem teilt sie die oft vertretene Auffassung, dass kein Verstoß gegen öffentliche Zugänglichmachung vorliegt, wenn ein an anderer Stelle verlinkter Inhalt in die eigene Seite eingebunden wird.</li>
<li><a title="AG Hamburg, Urteil vom 27.09.2010, Az.: 36A C 375/09" href="http://openjur.de/u/60004.html">Wer RSS-Feeds einbindet, haftet für deren Inhalt</a>, meint nicht nur das <a title="AG Hamburg, Urteil vom 27.09.2010, Az.: 36A C 375/09" href="http://openjur.de/u/60004.html">AG Hamburg</a>, sondern auch das <a title="LG Berlin · Beschluss vom 15. März 2011 · 15 O 103/11" href="http://openjur.de/u/164568.html">Landgericht Berlin</a>.</li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/05/abmahngefahr-auf-facebook-durch-rss-rechtsprechung/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Einwurf: Abmahngefahr auf Facebook durch RSS-Rechtsprechung?</a> von Jens Ferner bei Ferner Alsdorf, der meint, dass die RSS-Rechtsprechung auch auf geteilte Inhalte übertragen werden kann.</li>
<li><a href="http://www.jurpc.de/aufsatz/20110006.htm">AG Hamburg &#8211; Verletzen RSS-Feeds tatsächlich Urheberrechte?</a> fragt sich Lars Jaeschke bei jurPC und verweist auf die Rechtsprechung des BGH zur Google Bildersuche.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Interview in &#8220;Die besten Facebook Marketing Tipps&#8221;</title>
		<link>http://spreerecht.de/in-eigener-sache/2012-01/interview-in-die-besten-facebook-marketing-tipps</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 09:33:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
		<category><![CDATA[Linktipp]]></category>
		<category><![CDATA[social-media]]></category>

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		<description><![CDATA[Inga Palme (Modern Communication) hat uns für ihr Buch “Die besten Facebook Marketing Tipps” interviewt, und zwar zum Thema “Facebook aus der Sicht von Machern und Experten”. Es ist immer sehr anregend, solche Interviews zu geben, vor allem wenn man &#8230; <a href="http://spreerecht.de/in-eigener-sache/2012-01/interview-in-die-besten-facebook-marketing-tipps">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-5685" title="Die besten Facebook Marketing Tipps" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/inga_palme_buch-592x449.jpg" alt="Die besten Facebook Marketing Tipps" width="592" height="449" /></p>
<p>Inga Palme (Modern Communication) hat uns für ihr Buch “<a href="https://www.facebook.com/modern.communication">Die besten Facebook Marketing Tipps</a>” interviewt, und zwar zum Thema “<strong>Facebook aus der Sicht von Machern und Experten</strong>”. Es ist immer sehr anregend, solche Interviews zu geben, vor allem wenn man wie bei Frau Palme schon vorher weiß dass es spannende Lektüre sein wird!</p>
<p>Ich kann es nur empfehlen, weil es kein Textwälzer ist sondern die ganze Bandbreite an Marketingtipps sehr anschaulich von der Profilerstellung bis zu Gewinnspielen anhand von vielen bebilderten Beispielen erklärt. Ein Lesetipp! Natürlich besonders, weil darin nun zwei Anwälte davon berichten wie es zu ihrer Kanzleipräsenz auf Facebook kam und welche Strategie sie mit der Seite verfolgen. :)</p>
<p>P.S. Und wenn Sie auch die rechtliche Seite, besonders die Vermeidung von rechtlichen Stolperfallen in diesem Bereich interessiert, für den erscheint mein neues Buch<a href="http://www.amazon.de/gp/product/3868991425/ref=as_li_tf_tl?ie=UTF8&amp;tag=httpspreerde-21&amp;linkCode=as2&amp;camp=1638&amp;creative=6742&amp;creativeASIN=3868991425"> in nur einem Monat</a>.</p>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=5684&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Pressewoche auf spreerecht.de (Teil 4/4) &#8211; Schadensersatz &amp; Geldentschädigung</title>
		<link>http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/schadenersatz-geldentschaedigung-im-presserecht</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 08:26:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Pressewoche in unserem Blog endet heute mit einer Übersicht zu den finanziellen Ausgleichsansprüchen, die Betroffene im Presserecht geltend machen können. Zahlungsansprüche im Presserecht sind anders als die Gegendarstellung, der Unterlassungs- oder Berichtigungsanspruch darauf gerichtet, die finanziellen Folgen von rechtswidriger &#8230; <a href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/schadenersatz-geldentschaedigung-im-presserecht">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-5567" title="6276689347_ebcbc75479_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/6276689347_ebcbc75479_z.jpg" alt="" width="640" height="394" /></p>
<p>Die Pressewoche in unserem Blog endet heute mit einer Übersicht zu den <strong>finanziellen Ausgleichsansprüchen</strong>, die Betroffene im Presserecht geltend machen können.<br />
Zahlungsansprüche im Presserecht sind anders als die <a title="Der Anspruch auf Gegendarstellung im Presserecht" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/anspruch-auf-gegendarstellung" target="_blank">Gegendarstellung</a>, der <a title="Der Unterlassungsanspruch im Presserecht" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/unterlassungsanspruch-im-presserecht" target="_blank">Unterlassungs</a>- oder <a title="Berichtigungsanspruch im Presserecht" href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/berichtigungsanspruch-im-presserecht" target="_blank">Berichtigungsanspruch </a>darauf gerichtet, die <strong>finanziellen Folgen</strong> von <strong>rechtswidriger Berichterstattung</strong> geltend zu machen.</p>
<p>Bei den materiellen Ansprüchen im Presserecht ist zu trennen zwischen <strong>Schadensersatz</strong> auf der einen Seite und <strong>Geldentschädigung</strong> auf der anderen.</p>
<p><span id="more-5566"></span></p>
<h3>Anspruch auf Schadensersatz</h3>
<p>Bei den Ansprüchen auf Schadensersatz geht es im Presserecht um <strong>direkt nachweisbare Schäden</strong>, die durch eine rechtswidrige Berichterstattung entstanden sind.</p>
<p><strong>Voraussetzung</strong> für einen derartigen Zahlungsanspruch ist also ein konkret bezifferbarer materieller Schaden. Da diese Schadensart in den wenigsten Fällen nachweisbar ist, haben sich im Laufe der Zeit bestimmte <strong>Fallgruppen</strong> herausgearbeitet. Folgende Fallgruppen haben sich etabliert:</p>
<ul>
<li>Erstattung der Kosten der <strong>Rechtsverfolgung</strong> bei rechtswidriger Verletzung des Persönlichkeitsrechts (also Anwalts- und Gerichtskosten).</li>
<li>Erstattung von <strong>Anzeigenaktionen zur Aufklärung</strong> nach folgenreicher rechtswidriger Berichterstattung.</li>
<li>Erstattung einer <strong>fiktiven Lizenzgebühr</strong>, bei Verletzung der vermögenswerten Interessen einer Person.</li>
</ul>
<p>Gerade die letzte Fallgruppe ist relevant, wenn beispielsweise eine <strong>prominente Person</strong> eigene Abbildungen oder Darstellungen üblicher Weise <strong>nur gegen Geld</strong> veröffentlicht.</p>
<p>Wird also beispielsweise das <strong>Bildnis eines ehemaligen Tennisspielers</strong> in einem Werbeprospekt oder in einem Pressebericht verwendet, <strong>ohne</strong> dass eine entsprechende <strong>Einwilligung</strong> vorliegt, so kann die Person als <strong>Entschädigung</strong> das verlangen, was der Verwender des Fotos durch die nicht gezahlte Lizenzgebühr erspart hat (daher <em>fiktive</em> Lizenzgebühr). Die endgültige Höhe ist aber immer abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Um bei dem Tennisstar zu bleiben:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.fotorecht.de/publikationen/becker-faz-pp.html" target="_blank">Für die Verwendung eines Fotos zur Bebilderung eines Beitrages zu Werbezwecken in der FAZ am Sonntag wurden Boris Becker <strong>1.200.000 EUR</strong> zugesprochen. </a></li>
<li>Dagegen wurden Herrn Becker <strong>158.000 EUR </strong>für die Verwendung eines Fotos in einem Werbeprospekt der Firma Saturn zugesprochen (OLG München, Az. 21 U 2677/02).</li>
</ul>
<p>Der zugesprochene Schaden ist also quasi die <strong>Gewinnabschöpfung</strong> als erspartes Lizenzhonorar im Rahmen der Fotonutzung oder Verwendung einer Darstellung ohne entsprechende Erlaubnis.</p>
<h3>Anspruch auf Geldentschädigung</h3>
<p>Bei der Geldentschädigung im Presserecht geht es nicht um die Gewinnabschöpfung, sondern um die Aspekte der <strong>Prävention</strong>. Voraussetzung für diese Form des Anspruches ist eine besonders <strong>schwerwiegende</strong> und schuldhafte <strong>Verletzung</strong> des <strong>Persönlichkeitsrechts</strong> von lebenden Personen. Im Kern lässt sich dieser Anspruch als <strong>Genugtuungsanspruch</strong> oder eben auch als <strong>Schmerzensgeldanspruch</strong> verstehen.</p>
<p>Ein klassisches Beispiel für eine Geldentschädigung wäre die Verbreitung eines <strong>erfundenen Interviews</strong> mit entsprechender medialer Ausnutzung. Die folgenden Beispiele verdeutlichen den Gedanken hinter dem Anspruch auf Geldentschädigung:</p>
<ul>
<li>Eine Summe von <strong>75.000 DM</strong> wurde einer Person zugesprochen, die in den Medien trotz Freispruchs mehrfach zur Auflagensteigerung als &#8220;<strong>Kinderschänder</strong>&#8221; bezeichnet wurde.</li>
<li><a href="http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,284903,00.html" target="_blank">Als 16-jähriges Mädchen hat &#8220;Lisa Loch&#8221; <strong>70.000 EUR</strong> erhalten, nachdem sie Gegenstand <strong>sexueller Anspielungen</strong> in einer TV-Sendung wurde.</a></li>
<li>Für die Ausstrahlung von heimlich angefertigten frontalen Nacktaufnahmen eines Nacktbaders musste Pro7 <strong>3.000 EUR</strong> an den <strong>Nacktbader</strong> zahlen.</li>
</ul>
<p>Die Höhe ist auch hier stark abhängig vom Einzelfall und Summe von 2.000 EUR bis 200.000 EUR sind bereits durch die Gerichte ausgesprochen worden.</p>
<p>Zwar kommt die Geldentschädigung nur als <strong>ultima ratio</strong> im Presserecht in Betracht aber als persönliche Genugtuung der Betroffenen bei gravierenden <strong>Verstößen gegen die pressemäßige Sorgfalt</strong> wird dieser Anspruch auch als Alternative neben Unterlassungsanspruch.</p>
<h3>Ende der Pressewoche</h3>
<p>Mit diesem Beitrag endet die Pressewoche hier im Blog. Das Thema Presserecht füllt ganze Bücher, so dass hier natürlich nur die Grundzüge dargestellt werden konnten. In der Hoffnung, dass dies gelungen ist, bleibt uns am Ende nur noch zu sagen: Viel Spaß beim Nacktbaden und Obacht vor den Fotografen. :-)</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a> <a href="http://www.flickr.com/photos/62693815@N03/">NS Newsflash</a></h6>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Presserecht sowie Äußerungsrecht</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Pressewoche auf spreerecht.de (Teil 3/4) – Der Berichtigungsanspruch</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/berichtigungsanspruch-im-presserecht</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 08:51:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In dem heutigen Beitrag zum Presserecht geht es um den Berichtigungsanspruch. Juristisch betrachtet handelt es sich hierbei um einen Folgenbeseitigungsanspruch und findet immer dann Anwendung, wenn durch eine unzutreffende Tatsachenbehauptung das Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Dieser Beitrag geht auf die Voraussetzungen &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/berichtigungsanspruch-im-presserecht">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-5551" title="6280552396_48349ab328_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/6280552396_48349ab328_z.jpg" alt="" width="640" height="369" /></p>
<p>In dem heutigen Beitrag zum Presserecht geht es um den <strong>Berichtigungsanspruch</strong>. Juristisch betrachtet handelt es sich hierbei um einen <strong>Folgenbeseitigungsanspruch</strong> und findet immer dann Anwendung, wenn durch eine <strong>unzutreffende Tatsachenbehauptung</strong> das <strong>Persönlichkeitsrecht</strong> verletzt wird.</p>
<p>Dieser Beitrag geht auf die <strong>Voraussetzungen</strong> des Berichtigungsanspruches ein und stellt dar, wie dieser Anspruch umgesetzt wird und zeigt die Unterschiede zu den anderen Maßnahmen im Presserecht auf.</p>
<p><span id="more-5550"></span></p>
<h3>Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs</h3>
<p>Zweck des Berichtigungsanspruch ist es, ein Medienunternehmen dazu zu verpflichten, eine Berichterstattung mit falscher Tatsachenbehauptung<strong> zu korrigieren</strong>. Anders als beim <strong><a title="Der Anspruch auf Gegendarstellung" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/anspruch-auf-gegendarstellung" target="_blank">Anspruch auf Gegendarstellung</a></strong>, bei dem die Unterscheidung zwischen falscher und wahrer Tatsachenbehauptung irrelevant ist, richtet sich der Berichtigungsanspruch <strong>nur gegen falsche Tatsachenbehauptung</strong>.</p>
<p>Zur Erinnerung:</p>
<ul>
<li>Eine <strong>Tatsache</strong> ist anders als eine Meinung ein wahrnehmbare Vorgang und (zumindest theoretisch) beweisbar.</li>
<li>Eine Tatsachenbehauptung ist darüber hinaus <strong>unwahr</strong>, wenn die Behauptung von der Wahrheit abweicht.</li>
</ul>
<p>Da der Berichtigungsanspruch einen wesentlichen <strong>Eingriff in die Pressefreiheit</strong> bedeutet, bedarf es bei der rechtswidrigen Tatsachenbehauptung einer gewissen Schwelle, um den Berichtigungsanspruch auslösen zu lassen. Daher ist es erforderlich, dass die unwahre Behauptung den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn <strong>das Recht auf Selbstbestimmung über das Erscheinungsbild</strong> in der Öffentlichkeit betroffen ist, also eine <strong>Rufverletzung</strong> geschaffen wurde. Dies kann beispielsweise bei Berichten über die bevorstehende Vermählung von Mitgliedern europäischer Fürstenhäuser der Fall sein, wie das OLG Hamburg entschieden hat. Es ist also im Rahmen der <strong>Interessensabwägung</strong> zu ermitteln, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausreichend ist, um einen <strong>Eingriff in die Pressefreiheit</strong> zu begründen.</p>
<p>Das zur Berichtigung verpflichtete Medienunternehmen kann den Berichtigungsanspruch des Betroffenen auch <strong>entfallen</strong> lassen, wenn <strong>aus eigenen Stücken</strong> die unwahre Darstellung berichtigt wird.</p>
<h3>Umsetzung des Berichterstattungsanspruchs</h3>
<p>Bei dem Berichtigungsanspruch gibt es <strong>verschiedene Ausgestaltungen</strong>. Am relevantesten ist der <strong>Widerruf</strong>, der <strong>eingeschränkte Widerruf</strong> und die <strong>Richtigstellung</strong>.</p>
<ul>
<li>Der <strong>Widerruf</strong> kommt in Betracht, wenn die Unwahrheit der angegriffenen Berichterstattung feststeht. Beispiel:</li>
</ul>
<blockquote><p>&#8220;In der Ausgabe vom &#8230; haben wir in dem Artikel &#8220;&#8230;&#8221; behauptet, Herr XY hat die Scheidung eingereicht. Diese Behauptung widerrufen wir als unwahr.&#8221;</p></blockquote>
<ul>
<li>Der <strong>eingeschränkte Widerruf</strong> ist einschlägig, bei nicht restlos geklärter Sachlage. Beispiel:</li>
</ul>
<blockquote><p>&#8220;In der Ausgabe vom &#8230; haben wir in dem Artikel &#8220;&#8230;&#8221; über Herrn XY behauptet,  er habe dies und jenes getan. Diese Behauptung erhalten wir nicht aufrecht.&#8221;</p></blockquote>
<ul>
<li>Die <strong>Richtigstellung</strong> kommt in Betracht, wenn die angegriffene Berichterstattung einen <strong>unzutreffenden Eindruck vermittelt</strong> oder nur  <strong>zum Teil</strong> unzutreffend ist. Der Berichtigungsanspruch hat dann zum Ziel, die angegriffene Behauptung zu korrigieren. Beispiel:</li>
</ul>
<blockquote><p>&#8220;Richtigstellung:<br />
In der Ausgabe vom &#8230; haben wir in dem Artikel &#8220;&#8230;&#8221; über Herrn XY behauptet,  er habe sich mit seiner Ehefrau gestritten. Soweit dadurch der Eindruck erweckt worden ist, er habe seine Frau auch geschlagen, stellen wir richtig, dass dies nicht der Fall ist.&#8221;</p></blockquote>
<p>In allen Fällen der Berichtigung ist der Beitrag von demjenigen zu &#8220;<strong>unterzeichnen</strong>&#8220;, der die streitgegenständliche Mitteilung verbreitet oder aufgestellt hat. &#8220;Der Verlag&#8221; oder &#8220;Die Redaktion&#8221; liest man dann in diesen Fällen oft.</p>
<h3>Abgrenzung zur Gegendarstellung und zum Unterlassungsanspruch</h3>
<p>Der Berichtigungsanspruch ist nur auf unwahre Tatsachenbehauptungen gerichtet, wohingegen die <a title="Der Anspruch auf Gegendarstellung" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/anspruch-auf-gegendarstellung" target="_blank"><strong>Gegendarstellung</strong> </a>keine Ehrverletzung voraussetzt. Bei der Berichtigung gibt das Presseunternehmen zudem eine <strong>eigene Erklärung</strong> ab, während bei der Gegendarstellung eine <strong>Erklärung des Betroffenen</strong> abgedruckt wird, von dem sich die Medien noch <strong>distanzieren</strong> können.</p>
<p>Der <a title="Der Unterlassungsanspruch im Presserecht" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/unterlassungsanspruch-im-presserecht" target="_blank"><strong>Unterlassungsanspruch</strong> </a>zielt nicht darauf ab, eine Mitteilung an die Öffentlichkeit zu richten, anders als der Berichtigungsanspruch. Vielmehr will der Unterlassungsanspruch erreichen, dass <strong>künftige Verletzungen</strong> im Rahmen der Berichterstattung unterbleiben.</p>
<h6 title="Attribution License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a> <a href="http://www.flickr.com/photos/62693815@N03/">NS Newsflash</a></h6>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Presserecht sowie Äußerungsrecht</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Pressewoche auf spreerecht.de (Teil 2/4) – Der Unterlassungsanspruch im Presserecht</title>
		<link>http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/unterlassungsanspruch-im-presserecht</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 08:26:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Unterlassungsanspruch im Presserecht ist Thema des heutigen Beitrags im Rahmen der Pressewoche auf spreerecht.de. Als Rechtsmittel ist der Unterlassungsanspruch für Personen und Unternehmen im Presserecht einer der wichtigsten Ansprüche. Dieser Beitrag zeigt, wann ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann, &#8230; <a href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/unterlassungsanspruch-im-presserecht">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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<p>Der <strong>Unterlassungsanspruch im Presserecht</strong> ist Thema des heutigen Beitrags im Rahmen der <a title="Pressewoche auf spreerecht" href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/die-pressewoche-auf-spreerecht" target="_blank">Pressewoche auf spreerecht.de</a>.</p>
<p>Als Rechtsmittel ist der Unterlassungsanspruch für <strong>Personen</strong> und <strong>Unternehmen</strong> im Presserecht <strong>einer der wichtigsten Ansprüche</strong>.</p>
<p><span id="more-5539"></span></p>
<p>Dieser Beitrag zeigt, <strong>wann</strong> ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann, und dass dieser Anspruch im Einzelfall auch dazu genutzt wird, bevorstehende rechtswidrige <strong>Berichterstattung zu unterbinden</strong>.</p>
<h3>Voraussetzungen des Unterlassungsanspruches</h3>
<p>Der Unterlassungsanspruch im Rahmen des Presserechts wird immer dann relevant, wenn durch eine <strong>Berichterstattung</strong> eine <strong>Rechtsverletzung</strong> hervorgerufen wurde oder eine Rechtsverletzung droht.</p>
<p>Wenn bereits der <strong>Pressebeitrag veröffentlicht</strong> wurde, dann kann dagegen vorgegangen werden, wenn dieser <strong>rechtswidrig</strong> ist, also den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Das kann der Fall sein, wenn das <strong>Persönlichkeitsrecht</strong> von Personen oder <strong>geschützte Unternehmenselemente</strong> durch die Berichterstattung verletzt werden. So kann ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden, bei</p>
<ul>
<li>einer falschen Tatsachenbehauptung (z.B. &#8220;Promi XY lässt sich scheiden.&#8221;),</li>
</ul>
<ul>
<li>einer unzulässigen Veröffentlichung eines Fotos, oder</li>
</ul>
<ul>
<li>einer veröffentlichten Schmähkritik (z.B. Diffamierung des Unternehmens).</li>
</ul>
<p>Ist die <strong>Rechtsverletzung</strong> also bereits erfolgt, dann ist ein Unterlassungsanspruch die richtige Wahl, um weitere <strong>zukünftige</strong> wiederholende Berichterstattungen zu <strong>blockieren</strong>.</p>
<p>Aus <strong>Sicht der Medienunternehmen</strong> kann die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs dann abgewendet werden, wenn zeitnah aus freiwilligen Stücken eine <strong>redaktionelle Richtigstellung</strong> veröffentlicht wird. Hier reicht es aber nicht bloß aus, die Ansicht des Betroffenen wieder zu geben, sondern der neue Bericht müsste in seiner Aussage deutlich <strong>den ursprünglichen Beitrag &#8220;korrigieren&#8221;</strong>.</p>
<h3>Künftig drohende Berichterstattung unterbinden</h3>
<p>In engen Grenzen ist es auch möglich mit Hilfe des Unterlassungsanspruches gegen eine <strong>geplante Berichterstattung</strong> vorzugehen. Es ist in diesen Fällen vom sogenannten <strong>vorbeugenden Unterlassungsanspruch</strong> die Rede.</p>
<p>Hier reicht aber nicht der <strong>bloße Verdacht</strong> einer bevorstehenden Rechtsverletzung durch einen Zeitungsartikel oder einen Fernsehbeitrag. Vielmehr müssen ganz <strong>konkrete Hinweise</strong> dargelegt werden, wonach eine rechtswidrige Berichterstattung unmittelbar bevorsteht. Die Hürden sind hier sind nicht zuletzt zur Wahrung der Pressefreiheit relativ hoch. So wurde ein <strong>vorbeugender Unterlassungsanspruch</strong> in den folgenden Fällen <strong>verneint</strong>:</p>
<ul>
<li>Eine Redaktion<strong> befragt einen Betroffenen</strong> nach belastenden Unterlagen.</li>
<li>Anfertigen von <strong>Filmaufnahmen</strong> oder Aufnahme von <strong>Interviews</strong>.</li>
<li>Reine <strong>Recherchearbeiten</strong> von Journalisten.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch ist dagegen denkbar, wenn</p>
<ul>
<li>dem Betroffenen ein <strong>Artikelentwurf</strong> zur Stellungnahme vorgelegt wird,</li>
<li>ein Journalist <strong>ankündigt</strong>, bestimmte <strong>Fotos</strong> oder <strong>Filmaufnahmen</strong> zu verwenden,</li>
<li><a>ein <strong>Angeklagter</strong> aufgund vorangegangener Fälle mit <strong>identifizierender Berichterstattung</strong> durch eine Zeitung rechnen muss. </a></li>
</ul>
<p>Die Konstellation des vorbeugenden Unterlassungsanspruch ist allerdings im Presserecht eher seltener anzutreffen. Meist richtet sich der Unterlassungsanspruch gegen bereits erschienene/ausgestrahlte Berichterstattung.</p>
<h3>Rechtsfolgen eines Unterlassungsanspruches</h3>
<p>Unterlassungsansprüche können<strong> für Medienunternehmen erhebliche Folgen</strong> mit sich bringen. So muss beispielsweise sichergestellt werden, dass erfolgreich angegriffene Beiträge auch aus <strong><a title="Rechtmäßigkeit von Namensnennungen in Online-Artikeln von Zeitungsarchiven" href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-11/namensnennung-online-artikeln-zeitungen" target="_blank">Online-Archiven</a></strong> entfernt werden.</p>
<p>Sollte ein Unternehmen trotz erfolgreich durchgesetztem Anspruch gegen den Inhalt der zu unterlassenen Handlung <strong>verstoßen</strong>, dann wird eine <strong>Vertragsstrafe</strong> bzw. ein <strong>Ordnungsgeld</strong> fällig. Hat also ein Zeitungsverlag erklärt ein Foto einer Person nicht mehr ohne Einwilligung zu veröffentlichen, muss das Unternehmen bei einer Veröffentlichung entsprechend zahlen.</p>
<h6 title="Attribution License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a> <a href="http://www.flickr.com/photos/62693815@N03/">NS Newsflash</a></h6>
<p>
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							Falls Sie Beratung zum <strong>Presserecht sowie Äußerungsrecht</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Pressewoche auf spreerecht.de (Teil 1/4) &#8211; Der Anspruch auf Gegendarstellung</title>
		<link>http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/anspruch-auf-gegendarstellung</link>
		<comments>http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/anspruch-auf-gegendarstellung#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 09:06:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berichterstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Gegendarstellung]]></category>
		<category><![CDATA[persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[privatsphäre]]></category>
		<category><![CDATA[Tatsachenbehauptung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://spreerecht.de/?p=5525</guid>
		<description><![CDATA[Als Teil der Pressewoche hier im Blog geht es in dem heutigen Beitrag um den Gegendarstellungsanspruch. Bekannt ist der Begriff aus den Printmedien, aber ebenso wie in einer Zeitung kann sich ein Gegendarstellungsanspruch auch gegen Fernsehen, Hörfunk und Telemedien &#8211; &#8230; <a href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/anspruch-auf-gegendarstellung">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter" title="Presserecht" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/6276688407_12900948a2_z.jpg" alt="" width="576" height="355" /></p>
<p>Als Teil der Pressewoche <a title="Pressewoche auf spreerecht" href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/die-pressewoche-auf-spreerecht" target="_blank">hier im Blog</a> geht es in dem heutigen Beitrag um den <strong>Gegendarstellungsanspruch</strong>. Bekannt ist der Begriff aus den Printmedien, aber ebenso wie in einer <strong>Zeitung</strong> kann sich ein Gegendarstellungsanspruch auch gegen <strong>Fernsehen</strong>, <strong>Hörfunk</strong> und Telemedien &#8211; und damit auch <strong>Websites</strong> &#8211; richten.</p>
<p><span id="more-5525"></span></p>
<p>Dieser Beitrag geht auf die <strong>Grundlagen der Gegendarstellung</strong> ein und zeigt, dass die Anforderungen an die Erfüllung eines begründeten Gegendarstellungsanspruchs aus Sicht der Medienunternehmen relativ hoch sind.</p>
<h3>Wann besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung?</h3>
<p>Der Grundgedanke der Gegendarstellung ist, dass <strong>Betroffene einer Berichterstattung</strong> die Möglichkeiten haben sollen, im selben Medium die eigene Sicht darstellen zu dürfen. Damit ist die Gegendarstellung eine Art Werkzeug der <strong>Waffengleichheit</strong>, welches Personen aber auch Unternehmen oder Verbänden ermöglicht, eine <strong>Erwiderung auf einen Sachverhalt</strong> im selben Medium zu ermöglichen. Damit kann man sich mit der Gegendarstellung quasi <strong>&#8220;rechtliches Gehör&#8221;</strong> im selben Medium verschaffen.</p>
<p>Da die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung ein <strong>Eingriff in die Pressefreiheit</strong> ist, müssen konkrete Voraussetzungen erfüllt sein, um einen entsprechenden Anspruch durchsetzen zu können. So formuliert es das Berliner Pressegesetz für Zeitungen und Zeitschriften in <a href="http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnPrG%2Fcont%2FBlnPrG%2EP10%2Ehtm:" target="_blank">§ 10 Absatz 1 BlnPrG</a>.</p>
<blockquote><p>Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.</p></blockquote>
<p>Der Gegendarstellungsanspruch kann sich also nur gegen <strong>Tatsachenbehauptungen</strong> richten (mehr zur Unterscheidung zwischen <a title="Dieser Beitrag wird Sie zu Tränen rühren!" href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-06/zu-traenen-ruehren" target="_blank">Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung hier</a>). Zwar ist es nicht Voraussetzung für den Anspruch, dass die Berichterstattung ehrverletzend ist, aber es muss eine <strong>Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht</strong> bestehen, da der Anspruch sonst zu sehr ausufern würde, mit negativen Folgen für die Pressefreiheit.</p>
<p>Die wesentlichen Voraussetzungen eines Gegendarstellungsanspruches sind:</p>
<ul>
<li>Die Gegendarstellung kann sich nur gegen eine <strong>Tatsachenbehauptung</strong> richten.</li>
<li>Die Berichterstattung wirkt sich <strong>negativ</strong> auf den Betroffenen aus. Ein Gegendarstellungsanspruch bei <strong>Belanglosigkeiten</strong> scheidet damit aus.</li>
<li>Auf die <strong>Wahrheit</strong> oder die <strong>Ehrverletzung</strong> der Berichterstattung kommt es nicht an.</li>
<li>Der Anspruch sollte innerhalb von <strong>2-3</strong> <strong>Monaten</strong> geltend gemacht werden.</li>
</ul>
<p>Klar ist, dass die Gegendarstellung <strong>veröffentlichungsfähig</strong> sein muss. Das bedeutet, der Text, dem man dem Medienunternehmen vorgibt, soll deutlich machen, welche Behauptung angegriffen wird.</p>
<h3>Anforderungen an die Gegendarstellung</h3>
<p>Nach dem Prinzip der <strong>Waffengleichheit</strong>, soll die die Gegendarstellung den <strong>gleichen Personenkreis</strong> erreichen, an den auch die ursprüngliche Berichterstattung adressiert war. Das bedeutet im Extremfall, dass die Gegendarstellung auf der <strong>Titelseite</strong> erscheinen muss, wenn die Erstberichterstattung dort komplett erschienen ist. Das Beispiel der BILD macht deutlich, wie präsent ein derartiger Gegendarstellungsanspruch dann aussehen kann (Hintergrund dazu im <a href="http://www.bildblog.de/1548/bild-macht-mit-korrekturspalte-auf/" target="_blank">BILDblog</a>).</p>
<blockquote><p><img class="aligncenter size-medium wp-image-5527" title="0,1020,666642,00" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/0102066664200-300x200.jpg" alt="" width="300" height="200" /></p></blockquote>
<p>Der Anspruch auf Gegendarstellung ist damit erfüllt, wenn</p>
<ul>
<li>die Gegendarstellung in Bezug auf <strong>Platzierung</strong> im Medium im gleichen Maße die Leser oder Zuschauer erreicht;</li>
<li>die Gegendarstellung nicht im Rahmen eines Kommentares <strong>glossiert</strong> wird (Reaktionen in derselben Ausgabe dürfen sich nur auf tatsächliche Angaben beschränken);</li>
<li>der Abdruck der Gegendarstellung kostenfrei ist.</li>
</ul>
<p>Übrigens kann der Gegendarstellungsanspruch zusätzlich auf die <strong>Aufsteller an Kiosken</strong> (Fachbegriff &#8220;<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%A4ndlersch%C3%BCrze" target="_blank">Händlerschürze</a>&#8220;) durchschlagen, wenn die Ausgangsmitteilung auch dort angekündigt wurde.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Aus Sicht des <strong>Presse- und Rundfunkunternehmens</strong> ist es meist empfehlenswert, eine Gegendarstellung ordnungsgemäß zu veröffentlichen, um eine weitere Veröffentlichung &#8211; diesmal dann bspw. in der richtigen Schriftgröße &#8211; zu vermeiden.</p>
<p>Für die <strong>Adressaten der Berichterstattung</strong> ist die Gegendarstellung in der Regel nur Teil eines Anspruches gegen eine Berichterstattung. Meist geht die Gegendarstellung mit einem <strong>Unterlassungsanspruch</strong> einher &#8211; dazu morgen.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/62693815@N03/">NS Newsflash</a></h6>
<p>
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							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Teaser: Die Pressewoche auf spreerecht.de</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/die-pressewoche-auf-spreerecht</link>
		<comments>http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/die-pressewoche-auf-spreerecht#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 09:28:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fernsehbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Gegendarstellung]]></category>
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		<category><![CDATA[persönlichkeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[recht am eigenen bild]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung der Privatsphäre]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung des Persönlichkeitsrechts]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitungsartikel]]></category>

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		<description><![CDATA[Diese Woche werden wir uns in den Beiträgen auf spreerecht.de auf das Presserecht fokussieren. In den kommenden 4 Beiträgen werden die Ansprüche dargestellt, die Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen im Presserecht sind. Diese vier Kernansprüche im Berichterstattungsrecht dienen den Betroffenen als &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/die-pressewoche-auf-spreerecht">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p><img class="aligncenter size-large wp-image-5512" title="5990652682_b87ef310c1_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/5990652682_b87ef310c1_z-592x446.jpg" alt="" width="592" height="446" /></p>
<p>Diese Woche werden wir uns in den Beiträgen auf spreerecht.de auf das <strong>Presserecht</strong> fokussieren. In den kommenden 4 Beiträgen werden die <strong>Ansprüche</strong> dargestellt, die Gegenstand von rechtlichen <strong>Auseinandersetzungen</strong> im Presserecht sind.</p>
<p><span id="more-5511"></span></p>
<p>Diese vier <strong>Kernansprüche im Berichterstattungsrecht</strong> dienen den <strong>Betroffenen</strong> als Sanktionsmittel und werden das Thema der kommenden Blogbeiträge in dieser Woche sein.</p>
<ul>
<li>Anspruch auf <a title="Der Anspruch auf Gegendarstellung" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/anspruch-auf-gegendarstellung" target="_blank"><strong>Gegendarstellung</strong></a></li>
<li>Anspruch auf <a title="Der Unterlassungsanspruch im Presserecht" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/unterlassungsanspruch-im-presserecht" target="_blank"><strong>Unterlassung</strong></a></li>
<li>Anspruch auf <a title="Berichtigungsanspruch im Presserecht" href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/berichtigungsanspruch-im-presserecht"><strong>Berichtigung</strong></a></li>
<li>Anspruch auf <a title="Geldentschädigung und Schadensersatz im Presserecht" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/schadenersatz-geldentschaedigung-im-presserecht" target="_blank"><strong>Schadenersatz &amp; Geldentschädigung</strong></a></li>
</ul>
<p>Alle diese Ansprüche haben gemeinsam, dass sie nur geltend gemacht werden können, wenn die <strong>rechtlichen Grenzen der Medienberichterstattung</strong> überschritten sind. Soweit in den kommenden Beiträgen auf die Ansprüche eingegangen wird, soll in diesem Einführungsbeitrag nur die Konfliktsituationen angestreift werden.</p>
<p>Auch wenn man das Wort &#8220;Presse&#8221; vielleicht in erster Linie mit klassischen <strong>Printmedien</strong> in Verbindung bringt, gelten die Grundsätze und die Ansprüche im Presserecht auch für <strong>Fernsehberichterstattung</strong> und Inhalte, die auch oder ausschließlich <strong>online</strong> erfolgen.</p>
<h3>Persönlichkeitsrecht vs. Presse- &amp; Meinungsfreiheit</h3>
<p>Sowohl Personen im Rampenlicht (Politiker, Prominente), also auch Otto Normalverbraucher können schnell von <strong>problematischer Berichterstattung</strong> betroffen sein. Sie können auf das <strong>Persönlichkeitsrecht</strong> und den Schutz der <strong>Privatsphäre</strong> zurück greifen, um sich gegen Berichterstattung zu wehren. Das Persönlichkeitsrecht und dessen Schutz umfasst auch das <strong>Recht am eigenen Bild</strong> sowie im gewissen Umfang den Schutz von <strong>Verstorbenen</strong>.</p>
<p>Auf der anderen Seite stehen die <strong>Presseorgane</strong>, die die <strong>Presse-</strong> und <strong>Meinungsfreiheit</strong> auf ihrer Seite haben und sich auch oft hohem Druck ausgesetzt sehen, wenn versucht wird, die Verbreitung bestimmter Inhalte zu <strong>unterdrücken</strong>.</p>
<p>Die Schwierigkeit bei Streitigkeiten um Berichterstattungen kann durch die <strong>Abwägungen</strong> oft problematisch sein, denn nicht jede Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss rechtswidrig sein. So kommt es neben dem <strong>Grad der Beeinträchtigung</strong> auch auf den <strong>Informationswert</strong> der Berichterstattung sowie deren <strong>Aktualität</strong> an.</p>
<h3>Verantwortlichkeiten</h3>
<p>Der Grundsatz im Medienrecht ist stets, dass eine <strong>Verantwortung</strong> für die <strong>Inhalte</strong> besteht, die verbreitet werden. Es muss sich also nicht notwendig, um &#8220;<strong>eigene</strong>&#8221; Inhalte handeln, für die man sich verantworten muss. So kann ein abgedruckter Leserbrief oder ein beleidigendes Fernsehinterview Ansprüche gegen das Medienunternehmen auslösen, das diese verbreitet.</p>
<p>Während sich die <strong>strafrechtliche Haftung</strong> (z.B. wegen Beleidigung) meist gegen den verantwortlichen Redakteur richtet, geht es bei der <strong>zivilrechtlichen Haftung</strong> (z.B. wegen einer Gegendarstellung) vorwiegend gegen die <strong>Unternehmen</strong>, also beispielsweise Verlage und Rundfunkveranstalter.</p>
<p>Im Bereich der <strong>Telemedien</strong> (beispielsweise eine Website) trägt der Seitenbetreiber die volle Verantwortung für alle Inhalte, die er sich<strong> zu eigen</strong> gemacht hat, also wenn er entweder fremde Inhalte nach <strong>Kenntnis</strong> nicht entfernt hat obwohl diese rechtswidrig sind, oder schlicht den Eindruck erweckt, es handele sich um <strong>eigene Aussagen</strong>.</p>
<h3>Fragen?</h3>
<p>Sofern Sie allgemeine Fragen zum Presserecht im Allgemeinen und den Sanktionsansprüchen haben, können wir gerne versuchen, diese noch in die Beiträge einfließen zu lassen. Dazu einfach <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt" target="_blank">Kontakt </a>mit uns aufnehmen.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a>  <a href="http://www.flickr.com/photos/nicowa/">ni22co</a></h6>
<p>
							<div class="callto">
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							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kann man sich gegen Abmahnungen im Social Media Marketing versichern? – Interview mit Ralph Günter von exali.de</title>
		<link>http://spreerecht.de/social-media-2/2012-01/kann-man-sich-gegen-abmahnungen-im-social-media-marketing-versichern-interview-mit-ralph-guenter-von-exali-de</link>
		<comments>http://spreerecht.de/social-media-2/2012-01/kann-man-sich-gegen-abmahnungen-im-social-media-marketing-versichern-interview-mit-ralph-guenter-von-exali-de#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 19 Jan 2012 08:00:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Was denken Sie &#8211; kann man sich gegen Abmahnungen versichern? Angesichts des Umstandes, dass man das moderne Netz kaum nutzen kann ohne Rechtsverletzungen zu begehen, ist das eine naheliegende Frage für viele Unternehmer und Agenturen. Weil ich diese Frage sehr &#8230; <a href="http://spreerecht.de/social-media-2/2012-01/kann-man-sich-gegen-abmahnungen-im-social-media-marketing-versichern-interview-mit-ralph-guenter-von-exali-de">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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		</div>
<div id="attachment_5507" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://www.rgblog.de/"><img class="size-large wp-image-5507" title="Mein Interviewpartner Ralph Günther ist Experte für Versicherungskonzepte für Dienstleister und freie Berufe im IT-, Kreativ- und Consulting-Bereich" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/ralph_guenther_blog1-592x354.jpg" alt="Mein Interviewpartner Ralph Günther ist Experte für Versicherungskonzepte für Dienstleister und freie Berufe im IT-, Kreativ- und Consulting-Bereich" width="592" height="354" /></a><p class="wp-caption-text">Mein Interviewpartner Ralph Günther ist Experte für Versicherungskonzepte für Dienstleister und freie Berufe im IT-, Kreativ- und Consulting-Bereich</p></div>
<p><strong>Was denken Sie &#8211; kann man sich gegen Abmahnungen versichern?</strong> Angesichts des Umstandes, dass man das moderne Netz kaum nutzen kann ohne Rechtsverletzungen zu begehen, ist das eine naheliegende Frage für viele Unternehmer und Agenturen.</p>
<p>Weil ich diese Frage sehr häufig von Mandanten höre, wollte ich ihr im Rahmen von Recherchen für mein im März erscheinendes Buch &#8220;<a href="http://www.amazon.de/gp/product/3868991425/ref=as_li_tf_tl?ie=UTF8&amp;tag=httpspreerde-21&amp;linkCode=as2&amp;camp=1638&amp;creative=6742&amp;creativeASIN=3868991425">Social Media Marketing und Recht</a>&#8221; nachgehen. Dazu interviewte ich <a href="http://www.exali.de/Ueber-exali/Unternehmen/Das-Team,100378.php">Ralph Günther</a>, den Geschäftsführer des Versicherungsportals <a href="http://exali.de">exali</a> und <strong>Experten für Versicherungskonzepte für Dienstleister und freie Berufe im IT-, Kreativ- und Consulting-Bereich</strong>. Ich habe Ihn über sein <a href="http://www.rgblog.de/">Blog </a>kennen gelernt, in dem er zeigt, dass auch Versicherungsthemen nicht nur informativ, sondern auch sehr spannend sein können.</p>
<p>Genauso spannend und informativ ist auch das Interview geworden, an dessen Ende Sie die eingangs gestellte Frage werden beantworten können.<span id="more-5475"></span></p>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Welche Versicherungsarten kommen im Bereich Social Media Marketing in Betracht – und welche nicht?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>An folgende Arten von Versicherungen könnte man in diesem Zusammenhang denken – die meisten davon sind jedoch im Bereich Social Media Marketing nicht geeignet:</p>
<ul>
<li><strong>Betriebshaftpflicht<br />
</strong>Eine herkömmliche Betriebshaftpflicht bietet Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden sowie sich daraus ergebende Vermögensschäden. Da es sich bei Abmahnungen in Folge von Urheberrechts-, Markenrechts- und Wettbewerbsrechtsverletzungen versicherungstechnisch jedoch nicht um Personen- oder Sachschäden handelt, besteht hier standardmäßig kein Versicherungsschutz.  Zudem schließen die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (kurz AHB) – Grundlage der meisten Betriebshaftpflichtversicherungen – Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen explizit aus.<strong><br />
</strong></li>
<li><strong>Privathaftpflicht<br />
</strong>Da auch die Privathaftpflichtversicherung auf den AHB basiert, sind Abmahnungen, die Sie aufgrund der privaten Nutzung der sozialen Medien (z.B. bei einem ehrverletzenden Forumsbeitrag) erhalten, ebenfalls nicht versichert.</li>
<li><strong>Privat- und Firmenrechtsschutz</strong><br />
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten (z.B. Anwaltskosten) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen. Sofern diese jedoch in ursächlichem Zusammenhang mit Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster- oder Wettbewerbsrechten und daraus resultierenden Abmahnungen stehen, sind diese nicht versichert. Zudem besteht kein Versicherungsschutz für Schadenersatzzahlungen.</li>
<li><strong>Lösung: Vermögensschadenhaftpflicht<br />
</strong>In diesem Versicherungstyp finden wir die Lösung für unsere Frage. Branchenspezifische Haftpflichtversicherungen, z.B. für Medienberufe bzw. Medienunternehmen oder IT-Unternehmen, bieten durch eine integrierte oder separate Vermögensschadenhaftpflicht Versicherungsschutz für die Verletzung von Rechten Dritter. Wie bereits festgestellt, sind Rechtsverletzungen keine Personen- oder Sachschäden, sondern versicherungstechnisch so genannte „reine“ Vermögensschäden, die durch solche Versicherungskonzepte abgesichert werden können. Ein „reiner“ Vermögensschaden ist einfach gesprochen ein finanzieller Nachteil eines Dritten. Wenn Sie z.B. ein Bild auf Ihrer Webseite verwenden und dazu nicht die nötigen Lizenzrechte erworben haben, entsteht dem Rechteinhaber des Bildes (z.B. dem Fotografen) ein finanzieller Nachteil (nicht enthaltene Vergütung für die Bildlizenz) – sprich ein „reiner“ Vermögensschaden.</li>
</ul>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Heißt das, dass eine Vermögensschadenhaftpflicht einen umfangreichen Schutz bei Rechtsverletzungen bietet?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>Nicht jede Vermögensschadenhaftpflicht bietet umfänglichen Versicherungsschutz für Rechtsverletzungen. Je nach Anbieter können bestimmte Rechtsverletzungen (z.B. von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten) ausgeschlossen sein oder von einer vorherigen Prüfung durch geeignete Fachkräfte (z.B. Anwälte) abhängig gemacht werden. Teilweise wird der Versicherungsschutz für Rechtsverletzungen eingeschränkt, indem die grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird. In diesem Fall würde der Versicherer keine Leistung bei Rechtsverstößen übernehmen, bei denen die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders hohem Maße außer Acht gelassen wurde.</p>
<p class="sd-small"><span class="sd-hinweisbox"><strong>Achtung:</strong> Daher ist in der Praxis von Angeboten abzuraten, die solche Einschränkungen vornehmen. Denn im Geschäftsleben ist die permanente Überprüfung der erbrachten Leistungen durch Anwälte unrealistisch – und genauso wenig kann man einen grob fahrlässigen Verstoß von sich oder seinen Mitarbeitern zu 100% ausschließen.</span></p>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Welche Rechtsverletzungen können versichert werden?</strong></p>
<p><strong></strong><strong>Ralph Günther: </strong>Haftpflichtversicherungen, die Freiberufler und Selbständige im Tätigkeitsbereich Social Media Marketing versichern, werden z.B. als Vermögensschadenhaftpflicht oder Berufshaftpflicht für Medienschaffende oder noch spezieller als Media-Haftpflicht bezeichnet.</p>
<p>Unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung versichern gute Anbieter die Verletzung von</p>
<ul>
<li>Urheberrechten,</li>
<li>Persönlichkeitsrechten,</li>
<li>Namensrechten,</li>
<li>Markenrechten,</li>
<li>Wettbewerbsrechten,</li>
<li>Lizenzrechten sowie</li>
<li>Ansprüche wegen der Veröffentlichung von Inhalten für eigene Produkte oder Dienstleistungen (so genanntes Veröffentlichungsrisiko) – zum Beispiel auf eigenen Webseiten bzw. Portalen.</li>
</ul>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Was genau versichern die Anbieter?</strong></p>
<p><strong></strong><strong>Ralph Günther:</strong></p>
<p>„Versichern“ hat in diesem Kontext zwei wichtige Bedeutungen:</p>
<ul>
<li><strong>Schadenersatz</strong> – Der Versicherer befriedigt berechtigte Ansprüche des Dritten, d.h. er zahlt Schadenersatz.</li>
<li><strong>Passiver Rechtsschutz</strong> – Der Versicherer wehrt ungerechtfertigte Ansprüche ab und übernimmt dafür die Kosten (= Schadenregulierung).</li>
</ul>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Könnten Sie ein konkretes Beispiel vorstellen?</strong></p>
<p><strong></strong><strong>Ralph Günther: </strong>Ein typischer Fall könnte so aussehen: Ein Social Media Marketer erhält eine Abmahnung, in der ihm eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen wird. Die Abmahnung enthält eine vorbereitete Unterlassungserklärung und die Kostennote für den beauftragten Anwalt. Der Social Media Marketer schaltet umgehend seinen Versicherer ein.</p>
<p>Der Versicherer wird nun folgende Schritte unternehmen:</p>
<ul>
<li><strong>Prüfung</strong> – Im ersten Schritt überprüft der Versicherer, ob diese Abmahnung generell berechtigt und die Forderung auf Ersatz der Kosten angemessen ist. Dabei wird auch die vom Gegner vorbereitete Unterlassungserklärung unter die Lupe genommen.</li>
<li><strong>Verhandlung</strong> – Ist die Unterlassungserklärung im Sinne des Versicherungsnehmers zu modifizieren oder z.B. der angesetzte Streitwert zu hoch, verhandelt der Versicherer die betreffenden Punkte im zweiten Schritt auf seine Kosten mit dem Gegner bzw. dessen anwaltlichem Vertreter.</li>
<li><strong>Leistung</strong> – Sind die strittigen Punkte geklärt, übernimmt der Versicherer im dritten Schritt die Kosten für den Schadenersatz bzw. die Abmahnung (abzüglich der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung).</li>
<li><strong>Abwehr (= passiver Rechtsschutz</strong><strong>)</strong> – Sollte der Versicherer im ersten Schritt zu dem Ergebnis gelangen, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist, da z.B. keine hinreichende Verwechslungsgefahr – wie von der Gegenseite behauptet – bei der Verwendung der Marke vorliegt, wehrt der Versicherer auf seine Kosten den Anspruch ab. Diese Abwehr kann die Schadenabteilung selbst durchführen oder dazu einen Anwalt beauftragen. Das kann auch der Anwalt des Vertrauens sein, wenn dieser den Fall und/oder das Geschäftsmodell des Freiberuflers sehr gut kennt und dessen Beauftragung mit dem Versicherer abgestimmt wurde.</li>
</ul>
<p class="sd-hinweisbox"><strong class="sd-small">Hinweis:</strong><span class="sd-small"> Der Passive Rechtsschutz in der Haftpflichtversicherung hat nichts mit der aktiven Durchsetzung eigener Ansprüche zu tun. Die Leistung gilt allein der Abwehr fremder Ansprüche – also für Abmahnungen, die Sie erhalten (nicht für Abmahnungen, die Sie aussprechen möchten).</span></p>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Wie sollte eine solche Klausel zum „Passiven Rechtsschutz“ aussehen?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>Die Klausel sollte in etwa die Form haben wie in der folgenden Beispielklausel eines Versicherers zur Übernahme der Abwehrkosten im Rahmen des „Passiven Rechtsschutzes“:</p>
<blockquote>
<p class="sd-hinweisbox">„Bei der Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention.</p>
<p class="sd-hinweisbox">Der Versicherer ersetzt ferner notwendige Kosten der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person begehrt wird, selbst wenn die Verfügung einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf betrifft. Außerdem ersetzt der Versicherer notwendige Kosten der Abwehr einer gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person erhobenen Unterlassungs- oder Widerrufsklage sowie notwendige außergerichtliche Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person entstehen, wenn ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorgegangen wird, soweit die Vorladung im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch steht.</p>
<p class="sd-hinweisbox">Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise-, Schadenminderungs- und Schadenregulierungskosten …“</p>
</blockquote>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Im welchen Umfang werden Schadensersatzpflichten von einem Versicherer getragen?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>Der Schadenersatz für eine Rechtsverletzung (z.B. Bildrechtsverletzung) wird häufig anhand einer fiktiven Lizenzgebühr ermittelt. Der Rechtsverletzer zahlt somit als Schadenersatz den Betrag, den er bei rechtmäßiger Nutzung hätte zahlen müssen (zuzüglich der Kosten für die Abmahnung). Manche Versicherer kürzen daher die Versicherungsleistung um die fiktive Lizenzgebühr. Eine gewisse Logik ist hier nicht von der Hand zu weisen, denn der Versicherer will natürlich der „dann lassen wir es mal auf einen Rechtsverstoß ankommen“-Mentalität keinen Vorschub leisten.</p>
<p>Ich persönlich konnte jedoch in der Schadenpraxis feststellen, dass meist sehr gewissenhaft gearbeitet wird und es durch „unglückliche“ Umstände und das komplexe Medienrecht zu nicht beabsichtigten Rechtsverletzungen kommt. So gesehen darf der Versicherungsnehmer auch erwarten, dass der gesamte Schaden ersetzt wird, was auch meinen Erfahrungen in diesem Bereich entspricht.</p>
<div id="attachment_5486" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://exali.de"><img class="size-large wp-image-5486" title="Ralph Günther ist Geschäftsführer des Versicherungsportals exali.de" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/smrbuch_010_200-592x440.jpg" alt="Ralph Günther ist Geschäftsführer des Versicherungsportals exali.de" width="592" height="440" /></a><p class="wp-caption-text">Ralph Günther ist Geschäftsführer des Versicherungsportals exali.de</p></div>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Was kosten solche Absicherungen und werden sie von allen Versicherern angeboten?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>Derzeit gibt es nur eine sehr überschaubare Zahl an speziellen Media-Haftpflicht-Angeboten, welche die Risiken im (New) Media Business, insbesondere Rechtsverletzungen und daraus resultierende Abmahnungen, umfassend absichern. Bitte achten Sie daher bei der Auswahl u.a. auf folgende Punkte:</p>
<ul>
<li>Mitversicherung von reinen Vermögensschäden</li>
<li>Keine Ausschlüsse für bestimmte Rechtsverletzungen</li>
<li>Keine „versteckte“ Reduzierung der Versicherungssumme für Rechtsverletzungen</li>
<li>Kein Ausschluss der groben Fahrlässigkeit</li>
<li>Keine zwingende Prüfung durch Fachkräfte</li>
</ul>
<p>Die nachfolgende Tabelle vermittelt eine Vorstellung, mit welchen Kosten für einen zeitgemäßen Versicherungsschutz Freiberufler im Medienbereich in etwa rechnen müssen:</p>
<div id="attachment_5482" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5482" title="Übersicht von Kosten für die Versicherung von Vermögensschäden (inkl. Rechtsverletzungen)" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/smrbuch_010_210-592x327.jpg" alt="Übersicht von Kosten für die Versicherung von Vermögensschäden (inkl. Rechtsverletzungen)" width="592" height="327" /><p class="wp-caption-text">Übersicht von Kosten für die Versicherung von Vermögensschäden (inkl. Rechtsverletzungen)</p></div>
<p><strong>Spreerecht: Kann man sich auch gegen die Verstöße Dritter, für die man haften muss, absichern?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>Auch das ist in der Regel der Fall. Je nachdem, wer „der Dritte“ ist, gibt es Unterschiede:</p>
<ul>
<li><strong>Mitarbeiter</strong> – In der Regel sind nicht nur der Geschäftsführer oder Inhaber einer Agentur, sondern auch alle festen Mitarbeiter (auch Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen) versichert.</li>
<li><strong>Subunternehmer</strong> – Darüber hinaus ist auch die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer abgedeckt. Wenn beispielsweise eine Internetagentur die Webtemplates von einem externen Grafiker / Grafikagentur als Subunternehmer erstellen lässt und sich später herausstellt, dass diese Templates die Urheberrechte (z.B. Bildrechte) eines Dritten verletzen, ist dieser Anspruch versichert. Es spielt also keine Rolle, ob die Leistung selbst oder von einem Dritten – hier Subunternehmer – erbracht wurde, da die Internetagentur als Auftragnehmer für den Schaden haftet und deren Media-Haftpflicht (oder schlicht: Versicherung) einspringt.</li>
<li><strong>Nutzer / User</strong> – Auch Verstöße von Nutzern können über eine Media-Haftpflicht versichert werden. Gehen wir hier von einem versicherten Bilderportal aus, auf das User Bilder hochladen können. Der User lädt ein Bild hoch, an dem er nicht die Nutzungsrechte besitzt. Der Portalbetreiber wird daraufhin vom Rechteinhaber (Fotograf) abgemahnt. Für diesen Anspruch eines Dritten – hier des Fotografen – besteht Versicherungsschutz. Es spielt für den Versicherer in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer die Rechtsverletzung sozusagen direkt oder indirekt (Störerhaftung) begangen hat.</li>
</ul>
<p class="sd-hinweisbox"><strong>Hinweis:</strong> Der Versicherer kann den Grafiker jedoch als tatsächlichen Verursacher in Regress nehmen, sich also den Schaden vom Grafiker ersetzen lassen. Insofern ersetzt der Haftpflichtvertrag der Internetagentur nicht den persönlichen Haftpflichtvertrag des beauftragten Grafikers / der Grafikagentur. Dieser muss sich selbst versichern.</p>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Herr Günther, ich danke für das Interview</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bild im Bild &#8211; Zur Zulässigkeit von Bildzitaten</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 11:12:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Dass man fremde Fotografien nicht ungefragt nutzen und veröffentlichen kann, ergibt sich schon aus dem eigenen Rechtsgefühl. Oft wird daher versucht, die Nutzungserlaubnis des Urhebers im Rahmen des sogenannten Bildzitates zu umgehen. Dieser Beitrag wird anhand eines Gerichtsverfahrens auf die &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/bild-im-bild-zur-zulaessigkeit-von-bildzitaten">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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<p><img class="aligncenter size-large wp-image-5446" title="2888154876_a6f7aa9314_zseb" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/2888154876_a6f7aa9314_zseb-592x473.jpg" alt="" width="592" height="473" /></p>
<p>Dass man <strong>fremde Fotografien</strong> nicht ungefragt nutzen und veröffentlichen kann, ergibt sich schon aus dem eigenen Rechtsgefühl. Oft wird daher versucht, die Nutzungserlaubnis des Urhebers im Rahmen des sogenannten <strong>Bildzitates</strong> zu umgehen.</p>
<p>Dieser Beitrag wird anhand eines Gerichtsverfahrens auf die <strong>Voraussetzungen des Bildzitates</strong> eingehen und die Verantwortlichkeit bei Fehlen dieser Voraussetzungen klären.</p>
<p><span id="more-5422"></span></p>
<h3>Der Fall: Matthias-Reim-Foto</h3>
<p>Das Kammergericht Berlin (Az. 5 U 35/08) musste die Frage beurteilen, ob die Verwendung eines <strong>&#8220;Lichtbildes im Lichtbild&#8221;</strong> im Rahmen eines Zeitungsartikels eine <strong>Urheberrechtsverletzung</strong> darstellt. Ganz konkret ging es um ein Foto von Matthias Reim, der ein weitere <strong>Foto in die Kamera hielt</strong>. Der Zeitungsausschnitt ist bei der Urteilsveröffentlichung auf <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Fotographien/1099-KG-Berlin-Az-5-U-3508-Matthias-Reim-Foto-Lichtbild-im-Lichtbild.html" target="_blank">Telemedicus </a>einsehbar.</p>
<p>Wer genau gegen die Veröffentlichung vorgegangen ist, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen nicht, aber es ging um die Frage, ob diese &#8220;<strong>Bild-im-Bild&#8221;-Nutzung</strong> im Rahmen der Abbildung in einer Illustrierten <strong>gegen das Urheberrecht verstößt</strong>.</p>
<h3>Die Entscheidung</h3>
<p>Zunächst stellte das Kammergericht klar, dass die Verwendung des kleinen Fotos in einem großen Foto eine <strong>urheberrechtlich relevante Handlung</strong> darstellt: Das Foto ist über <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html" target="_blank">§ 72 UrhG</a> urheberrechtlich geschützt und dass auch Mini-Bilder oder Thumbnails geschützt sind, hat bereits der BGH im Rahmen der <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2177" target="_blank">Google-Bildersuche</a> entschieden.</p>
<p>Die Nutzer des Fotos argumentierten, dass das kleinere <strong>Foto als Zitat verwendet</strong> wurde und damit eine Einwilligung des Rechteinhabers nicht erforderlich gewesen sei.</p>
<p>Das Gericht entschied dazu, dass hier ein Urheberrechtsverstoß gegeben ist, denn <strong>ein Bildzitat habe nicht vorgelegen</strong> (dazu gleich mehr). Damit hat der Rechteinhaber des Fotos einen Unterlassungsanspruch gegen die Zeitschrift aufgrund der rechtswidrigen Nutzung des (kleinen) Fotos.</p>
<h3>Voraussetzung für Bildzitat</h3>
<p>Zwar ist es möglich, im Rahmen des <strong>Zitatrechts</strong> ein fremdes <strong>Foto ohne Einwilligung zu nutzen</strong>, allerdings sind die <strong>Anforderungen sehr streng</strong>. Soweit es um <strong>Textzitate</strong> geht, verweise ich auf den Beitrag von meinem <a title="Rechtsanwalt Thomas Schwenke" href="http://spreerecht.de/kanzlei/rechtsanwalt-schwenke" target="_blank">Kollegen Thomas Schwenke</a>: <strong><a title="Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-02/texte-richtig-zitieren-statt-plagiieren-anleitung-mit-checkliste" target="_blank">Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)</a></strong>.</p>
<p>Für das <strong>Bildzitat</strong> hat das Kammergericht im Rahmen der oben genannten Entscheidung schon die Voraussetzung präzise zusammen gefasst. Danach kommt eine Zitierfreiheit<br />
hier dem Verwender des Fotos nicht zugute, da es in diesem Fall&#8230;</p>
<blockquote><p>[...] an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck [...] fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete &#8220;Auseinandersetzung&#8221; mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.</p></blockquote>
<p>Ein <strong>Bildzitat</strong> ist damit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" target="_blank">§ 51 UrhG</a> unter den <strong>folgenden Voraussetzungen</strong> möglich:</p>
<ul>
<li>Erforderlich ist eine &#8220;<strong>geistigen Auseinandersetzung</strong>&#8221; mit dem Bild. Das bedeutet, das Bild muss zur Erläuterung der eigenen textlichen und wissenschaftlichen Aussage geeignet sein und darf die eigenen Aussage nicht ersetzen.</li>
</ul>
<ul>
<li>Das Zitat ist nur auf <strong>einzelne Werke</strong> beschränkt. Das Zitieren eines Werkverzeichnisses ist damit nicht möglich.</li>
</ul>
<ul>
<li>Das Werk muss <strong>als Zitat erkennbar</strong> sein und muss daher mit einer Quellenangabe versehen werden, damit das Bild zugeordnet werden kann.</li>
</ul>
<p>Liegt keine Einwilligung des Urhebers vor und ist die Bildernutzung nicht vom Zitatzweck umfasst, dann muss sich letztendlich der Verwender des Fotos der Verantwortung stellen. In der oben genannten Gerichtsentscheidung kann sich die Zeitschrift nicht damit rechtfertigen, dass sie ja das Recht habe, das &#8220;<strong>Hauptbild</strong>&#8221; zu verbreiten.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Voraussetzungen des Bildzitates sind sehr eng und damit ist diese Möglichkeit der Bildernutzung im Wesentlichen den <strong>wissenschaftlichen Auseinandersetzungen</strong> vorbehalten. Durch die Entscheidung wird klar, dass man die <strong>notwendige Einwilligung</strong> für eine Bildernutzung nicht einfach umgehen kann, in dem man ein &#8220;Bild-im-Bild&#8221;-Foto nutzt oder ein fremdes Foto einfach abfotografiert.</p>
<p>Für die Nutzung von <strong>&#8220;Bild-im-Bild&#8221;-Situationen</strong> ergibt sich damit, dass bei der Verwendung eines Fotos, auf dem weitere Fotos abgebildet sind, der Verwender des &#8220;Hauptfotos&#8221; immer auch die <strong>Rechte</strong> hinsichtlich der anderen abgebildeten Fotos <strong>klären</strong> muss.</p>
<h6>Foto: <a href="http://www.flickr.com/photos/dariuszman86/2888154876/" target="_blank">dariuszman86</a></h6>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		<title>ING-DiBa, Veganer und die Grenzen des Hausrechts auf Facebook-Fanseiten</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 08:00:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Dieser Beitrag ist für alle Betreiber von Facebook-Fanseiten wichtig, die wissen möchten, wie weit ihr Hausrecht reicht und welche Grenzen sie ihren Fans setzen dürfen. Anlass ist die &#8220;Beschlagnahme&#8221; der Facebook-Seite der Bank ING-DiBa für einen erbitterten Streit zwischen Veganern/Vegetariern und Fleischessern. &#8230; <a href="http://spreerecht.de/facebook/2012-01/ing-diba-veganer-und-die-grenzen-des-hausrechts-auf-facebook-fanseiten">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p>Dieser Beitrag ist <strong>für alle Betreiber von Facebook-Fanseiten wichtig</strong>, die wissen möchten, wie weit ihr Hausrecht reicht und welche Grenzen sie ihren Fans setzen dürfen. Anlass ist die &#8220;Beschlagnahme&#8221; der Facebook-Seite der Bank ING-DiBa für einen erbitterten Streit zwischen Veganern/Vegetariern und Fleischessern.</p>
<p>Lesen Sie bitte weiter, wenn Sie wissen möchten, wie Sie sich in einem solchen Fall verhalten sollten und was Sie bei der Ausübung Ihres Hausrechts beachten müssen.</p>
<h3>Der Fall: Shit Storm auf der Facebook-Fanseite der Bank ING-DiBa</h3>
<p>Die <a href="https://www.facebook.com/ingdiba">Facebook-Fanseite der Bank ING-DiBa</a> ist gegenwärtig der Schauplatz einer Auseinandersetzung zwischen Veganern und Vegetariern und Fleischessern. Der Auslöser ist ein <a href="http://www.youtube.com/watch?v=zclA0LjRKns&amp;feature=player_embedded">Werbespot der Bank</a>, der den Basketballstar Dirk Nowitzki in einer Fleischerei zeigt.</p>
<div id="attachment_5458" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5458" title="Ein (sehr) kurzer Auszug aus der Diskussion auf der Facebook-Fanseite der ING-DiBa " src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/ingidba_diskussion-592x538.jpg" alt="Ein (sehr) kurzer Auszug aus der Diskussion auf der Facebook-Fanseite der ING-DiBa " width="592" height="538" /><p class="wp-caption-text">Ein (sehr) kurzer Auszug aus der Diskussion auf der Facebook-Fanseite der ING-DiBa</p></div>
<p>Das Problem der Bank liegt in der Intensität und Umfang der Diskussionen, welche zusammen gefasst als ein &#8220;<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Shitstorm">Shitstorm</a>&#8221; bezeichnet werden können. Kunden und Interessenten, die die Seite besuchen, werden eher das Gefühl haben, ein Diskussionsforum zum Thema Ernährungspolitik, als eine Bankseite vor sich zu haben.<span id="more-5450"></span></p>
<p>Die Bank reagierte mit einer eigenem Unterseite, der beim Betreten der Seite als erstes aufgerufen wird. Darin lässt sie die Diskussion weiter zu, bietet jedoch um respektvollen Umgang der Nutzer unter einander.</p>
<div id="attachment_5457" class="wp-caption aligncenter" style="width: 537px"><img class="size-full wp-image-5457" title="Stellungnahme der Ing-Diba zur Diskussion auf der Facebookseite" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/ingdiba_stellungnahme.jpg" alt="Stellungnahme der Ing-Diba zur Diskussion auf der Facebookseite" width="527" height="459" /><p class="wp-caption-text">Stellungnahme der ING-DiBa zur Diskussion auf der Facebookseite</p></div>
<p>Franz Patzig findet, dass der Schritt zu mild ist. Er empfiehlt in seinem Beitrag &#8220;<a href="http://www.franztoo.de/?p=1929">Darf sich die ING-DiBa erpressen lassen?</a>&#8220;, nach Ankündigung keine neuen Beiträge zuzulassen und eine Linkliste zu bestehenden Beiträgen zur Verfügung zu stellen, in denen die Diskussionen  weiter gehen können. Ob das rechtlich zulässig ist, zeigt der folgende rechtliche Teil.</p>
<h3>Das virtuelle Hausrecht</h3>
<p>Das virtuelle Hausrecht ist bereits mehrfach in Gerichtsentscheidungen <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Virtuelles_Hausverbot">anerkannt</a>. Wer das Recht hat über die Nutzung eines Internetangebotes zu bestimmen, darf auch die Grenzen der Nutzung setzen.</p>
<p>Dieses Recht ist vor allem beim Aufbau von Communities wichtig. Wenn Sie zum Beispiel eine Community rund um eine Marke aufbauen, können Sie bestimmen, dass auch die Diskussionen einen Markenbezug haben. Sie können zum Beispiel Diskussionen um Konkurrenzmarken oder brisante Themen wie Religion oder Politik ausklammern. Damit können Sie dank dem Hausrecht Leitplanken für die Diskussionskultur setzen.</p>
<p>Das Hausrecht berechtigt Sie:</p>
<ul>
<li>Nutzerbeiträge zur <strong>korrigieren</strong> oder zu <strong>löschen</strong></li>
<li>Nutzern ein <strong>virtuelles Hausverbot</strong> zu erteilen (was bei Facebook praktisch durch die Nutzer-Blockierfunktion umgesetzt wird)</li>
</ul>
<h3>Was bei der Anwendung des Hausrechts auf Facebook zu beachten ist</h3>
<p>Das Hausrecht ist nicht grenzenlos. Es wird im Fall von Facebook-Fanseiten durch Facebooks Nutzungsbedingungen und das Gesetz eingeschränkt:</p>
<ol>
<li><strong>Sachliche Erwägungen und keine Willkür<br />
</strong>Sie dürfen sich nicht willkürlich Meinungen oder Fans aussuchen. Sie dürfen Nutzer nur dann aussperren oder ihnen die Meinung verbieten, wenn Sie einen sachlichen Grund dazu haben. Sachliche Gründe sind.</li>
<ul>
<li><strong>Störung des Geschäftsbetriebs</strong> &#8211; Der Geschäftsbetrieb einer Fanseite ist gestört, wenn sie ihren Zweck nicht erfüllen kann. Dieser liegt bei einer Bankseite u.a. in der Imagepflege, Vorstellung eigener Angebote oder Beantwortung von Kundenproblemen. Natürlich gehört auch Kritik dazu. Diese darf aber nicht wie in dem hier besprochenen Fall dazu führen, dass die Fanseite im Übrigen lahm gelegt wird.</li>
<li><strong>Rechtliche Gefahren</strong> &#8211; Das Hausrecht darf ausgeübt werden, wenn für den Betreiber oder seine Nutzer rechtliche (Haftungs)Gefahren drohen. Zum Beispiel, wenn Beleidigungen, falsche Tatsachenbehauptungen oder Urheberrechtsverletzungen gepostet werden.</li>
</ul>
<li><strong>Transparenz<br />
</strong>Für die Nutzer muss erkennbar sein, wie sie sich zu verhalten haben und was der Grund Ihrer Maßnahmen ist. Das ist in der Regel schon anhand des Zwecks der Seite möglich. Eine Bankseite ist zum Beispiel kein Diskussionsforum für Essgewohnheiten. Ist erst ein Mal der Fanseitenbetrieb aus dem Ruder gelaufen, sollten spezielle Maßnahmen angekündigt oder zumindest erklärt werden. Zum Beispiel sinngemäß:</p>
<blockquote><p>Wir werden die Beiträge ab Morgen einzeln frei geben. Wir begrüßen den Regen Meinungsaustausch über unseren Werbespot und nehmen die Diskussion ernst, möchten Sie jedoch auf die bereits vorhandenen Beiträge zum Thema beschränken. Das erachten wir als notwendig, um auch auf die Bedürfnisse unserer Kunden eingehen zu können, die Fragen und ein Informationsinteresse an anderen Themen haben.</p></blockquote>
</li>
<li><strong>Nutzungsbedingungen von Facebook beachten<br />
</strong>Laut Facebooks <a href="https://www.facebook.com/page_guidelines.php">Nutzungsbedingungen für Seiten</a> (Nr. 9, Stand 10.01.2012) dürfen Seitenbetreiber <strong>keine eigenen Richtlinien</strong> aufstellen. Das heißt, Sie dürfen zum Beispiel nicht bestimmen, dass Ihre Fanseite nur noch für Kundenanfragen, aber keine Kritik verwendet werden darf. Oder dass sie nur durch Privatpersonen genutzt werden darf. Jedoch dürfen Sie weiterhin durchgreifen, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten oder Rechtsverstöße zu vermeiden. Sie dürfen auch eine &#8220;Netiquette&#8221; führen, in der auf die Einhaltung dieser Punkte hingewiesen wird.</li>
<li><strong>Gesetzliche Regeln beachten<br />
</strong>Sie sollten es unbedingt vermeiden, dass man Ihnen eine der folgenden Benachteiligungen aus dem <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__19.html">§ 19</a> des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes vorwerfen kann:</p>
<blockquote><p>Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität</p></blockquote>
<p>Das heißt, bleiben Sie allgemein. Wenn es bei Ihnen um eine Diskussion zum Thema Christentum vs Islam geht, weisen Sie darauf hin, dass Sie wegen des Themas eingreifen und nicht wegen einzelner Meinungen.</li>
<li><strong>Fragen Sie die Social Media-Abteilung<br />
</strong>Sollte Ihr Unternehmen über eine Social Media Abteilung oder PR-Abteilung verfügen, fragen Sie sie bevor Sie einschreiten. Dieser Schritt ist keine rechtliche Voraussetzung, aber mindestens genauso wichtig. Vor allem Vorgesetzte und Geschäftsinhaber mit Administrationszugang können <strong>mit voreiligen Schritten mehr schaden als helfen</strong>. Es kann auch durchaus sein, dass die Marketingfachleute den Nutzersturm auszunutzen wissen. Oder abwarten und auf das wirksamste aller Schutzmaßnahmen gegen negative Nutzerproteste zurück greifen wollen &#8211; die positiven Gegenmeinungen treuer Fans.</li>
</ol>
<div>
<div id="attachment_5459" class="wp-caption aligncenter" style="width: 485px"><img class="size-full wp-image-5459" title="Wer die Beziehung zu den Fans pflegt, kann auf deren Unterstützung in Krisenzeiten setzen. Diese ist oft wirksamer als eigene Maßnahmen." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/ingdiba_positiv.jpg" alt="Wer die Beziehung zu den Fans pflegt, kann auf deren Unterstützung in Krisenzeiten setzen. Diese ist oft wirksamer als eigene Maßnahmen." width="475" height="148" /><p class="wp-caption-text">Wer die Beziehung zu den Fans pflegt, kann auf deren Unterstützung in Krisenzeiten setzen. Diese ist oft wirksamer als eigene Maßnahmen.</p></div>
<p><span style="font-size: small;"><span style="line-height: 24px;"><br />
</span></span></p>
</div>
<h3>Folgen bei Verstößen</h3>
<p>Die rechtlichen Folgen sind das geringste Risiko. Rein theoretisch können Sie von Nutzern verklagt werden, wenn Sie sie ausgesperrt haben. Das dürfte bei Facebook-Seiten jedoch so gut wie nie passieren.</p>
<p>Das viel größere <strong>Risiko liegt in der Reaktion der Nutzer</strong>. Längst wurden Gerichte von der Macht der Nutzer als Kontrollinstanzen in solchen Fällen abgelöst. Negative Kritik und Imageverluste sind die größten Gefahren. Die oben genannten Punkte helfen Ihnen auch diese Gefahr zu vermeiden. Denn auch wenn Sie rechtlich klingen, sie sind das <strong>Ergebnis jahrzehntelanger Erfahrungen</strong> und sollen einen fairen zwischenmenschlichen Umgang sichern. Das heißt, wenn Sie die Regeln bei der Anwendung Ihres Hausrechts beachten, werden Sie Ihr Risiko gering halten.</p>
<h3>Fazit und Praxisempfehlung</h3>
<p>Das Hausrecht ist ein wichtiges Ordnungsinstrument, das auf eine lange Tradition in der &#8220;realen Welt&#8221; zurückblickt. Sie sollten die dabei gewonnenen und im Gesetz verankerten Erfahrungen beim Umgang mit Konfliktsituationen auf Ihrer Facebook-Fanseite einsetzen. So behalten Sie die größtmögliche Kontrolle und Minimieren die Gefahr von Nutzerprotesten und Shitstorms.</p>
<h3>Update</h3>
<p>17.01.2012 &#8211; ING-DiBA hat, wie oben angedacht, ihr Hausrecht durchgesetzt, damit die Facebook-Seite wieder von Kunden genutzt werden kann.</p>
<div id="attachment_5505" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="https://www.facebook.com/ingdiba/posts/10150510635652881"><img class="size-large wp-image-5505" title="ING-DiBa hat ihr Hausrecht rechtlich einwandfrei durchgesetzt." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/ingdiba_hausrecht-592x244.jpg" alt="ING-DiBa hat ihr Hausrecht rechtlich einwandfrei durchgesetzt." width="592" height="244" /></a><p class="wp-caption-text">ING-DiBa hat ihr Hausrecht rechtlich einwandfrei durchgesetzt.</p></div>
<p>
							<div class="callto">
							Wünschen Sie rechtliche Beratung zum Thema <strong>Facebook-Marketing </strong>oder haben Interesse an verständlichen <strong><a title="Vorträge, Workshops und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-workshops-und-seminare">Vorträgen, Workshops und Inhouse-Seminaren</a></strong> zum Thema Social Media & Recht? <a title="Kontakt" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Sprechen Sie uns an</a>, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.</a>
							</div>
							</p>
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